Betrieb einer Weinabfüllanlage bei gekippten Fenster ist immissionsschutzrechtlich unbedenklich

01.01.2012

Betrieb einer Weinabfüllanlage bei gekippten Fenster ist immissionsschutzrechtlich unbedenklich

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 12.02.2008 (Az.: 7 K 771/06.KO) entschieden, dass ein Nachbar durch den Betrieb einer Abfüllanlage bei gekippten Fenster nicht in seinen Rechten verletzt wird.

Für eine geplante Betriebserweiterung war nach der mit den Genehmigungsunterlagen vorgelegten Beschreibung vorgesehen, Türen und Fenster der neuen Halle in Zell/ Merl beim Betrieb der Abfüllanlage geschlossen zu halten. 2001 wurde dementsprechend die Erweiterung vom Landkreis Cochem-Zell genehmigt. Der Inhaber des Weingutes reichte, nachdem das Vorhaben verwirklicht worden war, nach Einholung einer Stellungnahme eines Lärmsachverständigen einen Nachtrags- Bauantrag ein. Dass beim Betrieb der Abfüllanlage die Fenster gänzlich geschlossen bleiben müssen, sah er als nicht erforderlich an. Im Juli 2005 wurde ihm auch diese Genehmigung vom Landkreis erteilt.

Die dagegen von einem Nachbarn erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Koblenz nun abgewiesen. Den Betrieb der Abfüllanlage müsse dieser auch bei gekippten Fenstern hinnehmen. Dass die Abfüllanlage im neuen Betriebsgebäude genutzt werden darf, stehe schon allein aufgrund ursprünglich erteilter Genehmigungen fest. Auch bei gekipptem Fenster sei diese Nutzung, die nur zur Tageszeit erfolgen dürfe, nicht rücksichtslos. Dies ergebe sich aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten. Bei einem entsprechenden Betrieb der Abfüllanlage werde der Immissionsrichterwert für ein Dorfgebiet, Mischgebiet oder eine Gemengelage, der 60 db(A) betrage deutlich unterschritten. Danach erreiche der ermittelte Wert sogar den Tagesimmissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet nicht.