Landkreis muss sich an Personalkosten für Waldorfkindergarten beteiligen

01.01.2012

Landkreis muss sich an Personalkosten für Waldorfkindergarten beteiligen

Am 24.01.2008 (Az.: 7 A 10974/07.OVG, 7 A 10984/07.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Landkreise zur Beteiligung an Personalkosten für Waldorfkindergärten außerhalb ihres Gebietes verpflichtet sein können.

Gegenüber dem Landkreis Bad Dürkheim und Rhein-Pfalz-Kreis hat der Waldorfkindergarten in Frankenthal für die Jahre 2002 bis 2005 Zuschüsse zu den Personalkosten für eine zweite Kindergartengruppe in Höhe von 100.000 € beantragt. Die Übernahme der Kosten wurde von den benachbarten Landkreisen mit der Begründung abgelehnt, dass eine Nachfrage nach Plätzen in dem Kindergarten aus ihrem Gebiet nicht bestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Klagen stattgegeben.

Nun hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Der Träger des Waldorfkindergartens ins Frankenthal kann nach Ansicht des Gerichts eine Beteiligung an seinen Personalkosten von den Landkreisen verlangen, aus denen Kinder die Einrichtung besuchen. Es sei die Verpflichtung der Landkreise, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderung freier Kindergärten zu entscheiden. Zu berücksichtigen sei dabei, dass aus ihren Gebieten insgesamt eine größere Nachfrage an Plätzen im Waldorfkindergarten bestehe als aus dem Bereich der Stadt Frankenthal. Es gelte insbesondere, eine Art "Trittbrettfahrerrolle" der Landkreise zu Lasten des Kindergartenträgers zu vermeiden, die die Trägervielfalt und damit die Auswahlmöglichkeiten der Eltern einschränken könne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht