Einzelhandelsausschluss im Bebauungsplan ist rechtswirksam

01.01.2012

Einzelhandelsausschluss im Bebauungsplan ist rechtswirksam

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 25.10.2007 (Az.: 7 A 1059/06) entschieden, dass ein Bebauungsplan rechtswirksam ist, mit dem in einem festgesetzten Mischgebiet Einzelhandel zur "Stärkung" eine Ortszentrums vollständig, also auch hinsichtlich des nicht zentrenrelevanten Sortiments ausgeschlossen worden war.

Diesem Einzelhandelsausschlusses habe ein schlüssiges Einzelhandelskonzept, nämlich der Masterplan Einzelhandel der betreffenden Stadt zugrunde gelegen, führte das Gericht zur Begründung aus.

Eine einzelne Festsetzung in einem Bebauungsplan genüge dann dem Maßstab der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch, wenn sie ihre Rechtfertigung in einem städtebaulichen Konzept der Gemeinde finde, das heißt im Rahmen der Gesamtkonzeption "vernünftigerweise geboten" sei. Die städtebauliche Rechtfertigung des streitigen Einzelhandelsausschlusses ergebe sich in diesem Sinne aus dem damit verfolgten Ziel der Stärkung der, in dem gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept ausgewiesenen, Stadtbezirks- und Ortsteilzentren. Mit der Bebauungsplanfestsetzung habe sich der Rat von den im gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept verankerten städtebaulichen Zielvorstellungen leiten lassen. Die Stadt habe in diesem Konzept klare Aussagen formuliert, wo und in welcher Form weitere Einzelhandelsentwicklungen möglich seien und wo sie besonders erwünscht und unterstützt würden. Das Konzept lenkt Aktivitäten des Einzelhandels auf die Standorte, die für die Entwicklung der Stadt, ihrer City und ihrer lebendigen Stadtbezirke förderlich seien. Ziel des Konzeptes sei die nachhaltige Stärkung bestehender zentraler Angebotsstrukturen und die Sicherung einer flächendeckenden Nahversorgung im gesamten Stadtgebiet, die sich auf die bestehenden Stadtbezirks- und Ortsteilzentren sowie die integrierten Nachversorgungsstandorte stütze.

Dass nach der Einzelhandelskonzeption der betreffenden Stadt Einzelhandelsansiedlungen generell räumlich neben der City und den Stadtbezirkszentren nur innerhalb der als "Bereiche mit Marktfunktion" im FNP gekennzeichneten integrierten Zentrallagen der Stadtbezirks- und Ortsteilzentren bzw. den symbolhaft gekennzeichneten Quartiersversorgungszentren vorgenommen werden dürfen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht beanstandet.

Mit dieser Entscheidung wurde erneut die Bedeutung eines Einzelhandelskonzepts hervorgehoben, das zur Stärkung der Ortszentren bzw. im Rechtssinne der zentralen Versorgungsbereiche Vorgaben für die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen formuliert. Damit wird differenziert gegenüber einer städtebaulichen Begründung, die auf den Schutz der Ortszentren vor schädlichen Kaufkraftabflüssen abstellt. Häufig wird sich diese Schutzfunktion nicht schlüssig darlegen lassen, weil die Schädlichkeit der einzelnen Einzelhandelsansiedlungen außerhalb der zentralen Bereiche nicht nachgewiesen werden kann. Jedoch wird sich kaum bestreiten lassen können, dass eine Stärkung der Ortszentren erreicht wird, wenn außerhalb der festgelegten städteräumlichen Bereiche Einzelhandel nicht angesiedelt werden darf.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht