Herabsetzung der Altersgrenze für Ruhestandseintritt nur unter besonderen Voraussetzungen möglich

01.01.2012

Herabsetzung der Altersgrenze für Ruhestandseintritt nur unter besonderen Voraussetzungen möglich

Mit Urteilen vom 17.01.2008 (Az.: 2 A 4398/06, 2 A 4394/06, 2 A 6654/06) hat das Verwaltungsgericht Hannover die Klagen dreie Polizeibeamter abgewiesen. Sie wollten erreichen, dass ihre Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand herabzusetzen sei. Die Tätigkeiten der Kläger erachtete das Gericht nicht für so gesundheitsbelastend, dass dafür ein Ausgleich durch den früheren Ruhestandseintritt zu schaffen sei.

Für niedersächsische Beamte ist die Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres. Demgegenüber lag die Altersgrenze für Polizeibeamte bei 60 Jahren. Diese Altersgrenze wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 beginnend ab dem 01.01.2009 in zwei Stufen angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1949 ist das vollendete 61. Lebensjahr und für die Jahrgänge ab 1950 das 62. Lebensjahr die Altersgrenze. Für Polizeibeamte verringert sich diese neu eingeführte Altersgrenze um ein Jahr, wenn sie 25 Jahr einer besonders belastenden Tätigkeit nachweisen können. Das Gesetz umschreibt dies wie folgt: " Wechselschichtdienst, Spezialeinsatzkommando, Mobiles Einsatzkommando, Polizeihubschrauberstaffel oder kriminalpolizeilicher Ermittlungsbereich".

Zwei der Kläger sind als Sachverständige unter anderem für die Auswertung von Fingerabrücken und Schusswaffen tätig. Der dritte ist im Kriminalermittlungsdienst als Bearbeiter von Verkehrsunfällen tätig. Alle drei Beamten haben geltend gemacht, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um solche des "kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereiches" handele. Unter Berufung auf einen Erlass des Innenministeriums vertraten das Landeskriminalamt beziehungsweise die Polizeidirektion eine andere Auffassung.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Altersgrenze wurde nun auch vom Gericht verneint. Der Begriff des "kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereiches" sei eng auszulegen. Es seien Tätigkeiten gemeint, die physisch oder psychisch ähnlich belastend seien wie der langjährige Einsatz in den anderen in der Vorschrift aufgeführten Bereichen, wie etwa Spezialeinsatzkommando oder Mobiles Einsatzkommando. Die Ausnahmeregelung in § 228 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes solle nur für diejenigen Polizeivollzugsbeamten geltend, die in einer über das Maß des durchschnittlichen Polizeivollzugsbeamten hinausgehenden Weise in physischer und psychischer Hinsicht besonders belastende Tätigkeiten über einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren wahrgenommen haben. Die Altersgrenze soll bei diesen Beamten als Ausgleich zum Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr verringert werden. Es soll damit den besonderen gesundheitlichen Belastungen Rechnung getragen werden. Die von den Klägern ausgeübten Tätigkeiten seien nicht in dieser Weise physisch und psychisch belastend. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht