Nachteilige Änderung des Bebauungsplans kann vor Gericht geltend gemacht werden

01.01.2012

Hier die Nachteilige Änderung des Bebauungsplans kann vor Gericht geltend gemacht werden

Mit Urteil vom 13.12.2007 (Az.: 4 C 9.07) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Gemeinde, die von der Widerspruchsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet worden ist, im Rahmen ihrer Anfechtungsklage eine nach Erlass des Widerspruchsbescheids von ihr selbst herbeigeführte, dem Bauherrn nachteilige Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans geltend machen kann.

Bei der Klägerin stellte die Bauherrin, ein Einzelhandelsbetrieb, einen Bauantrag für die Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittel-Discountgeschäfts um 147 Quadtratmeter. Der Antrag wurde von der Klägerin, die als Große Kleinstadt zugleich untere staatliche Bauaufsichtsbehörde ist, abgelehnt. Das zuständige Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde hatte auf den Widerspruch der Bauherrin die Klägerin verpflichtet die Baugenehmigung zu erteilen, soweit es um die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens geht. Daraufhin weigerte sich die Klägerin weiterhin die Baugenehmigung zu erteilen und erhob Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid. Diese wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

Die Klägerin beschloss und veröffentlichte, während des anschließenden gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, eine Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans, aus der sich nach ihrer Ansicht die Unzulässigkeit des Umbauvorhabens der Beigeladenen ergibt. Da der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt der Erlass des Widerspruchbescheides sei, ließ der Verwaltungsgerichtshof diese nachträgliche Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben. Für die Beurteilung der Rechtslage sei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Bereits im gemeindlichen Anfechtungsprozess müsse geprüft werden, ob die im Widerspruchsbescheid bejahten planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weiterhin gegeben seien. Die Gemeinde dürfe eine dem Bauherrn nachteilige Änderung der Rechtslage selbst durch Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans herbeiführen, solange eine Baugenehmigung nicht erteilt worden sei.

Der Rechtsstreit wurde an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Dieser hatte nur Feststellungen für die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids und eine Überprüfung des zwischenzeitlich von der Klägerin bekannt gemachten Änderungsbebauungsplans für entbehrlich gehalten. Laut Bundesverwaltungsgericht wird der Verwaltungsgerichthof nun die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben.