Verdeckte Gewinnausschüttung durch ausgelagerte selbstständige Kapitalgesellschaft

01.01.2012

Verdeckte Gewinnausschüttung durch ausgelagerte selbstständige Kapitalgesellschaft

Mit Urteil vom 22.08.2007 (Az.: I R 32/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass wenn eine Kommune einen defizitären Betrieb der Daseinsvorsorge in eine selbstständige Kapitalgesellschaft auslagert, dies zu steuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttungen führt, wenn die Verluste mit den Gewinnen aus einem anderen Betrieb ausgeglichen werden. Jedoch sei aus steuerlicher Sicht die Querfinanzierung innerhalb der privaten Gesellschaft nicht gestaltungsmissbräuchlich.

Zugrunde liegt dem Urteil der Fall einer kommunalen Holding-GmbH. Als alleinige Anteilseignerin der GmbH hatte die Kommune einen dauerdefizitären Bäderbetrieb in eine Tochtergesellschaft der Holding ausgelagert. Mit den Gewinnen einer kommunalen Wohnungsbau-GmbH sollten die Verluste des Bäderbetriebs ausgeglichen werden. Zwischen der Holding und den beiden Tochtergesellschaften wurde jeweils ein Organschaftsverhältnis begründet.

Dem Grunde nach wurde diese Konstruktion von den Richtern nicht beanstandet. Eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 Abs. 1 AO liege hier nicht vor. Der im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrages zu übernehmende Verlust der dauerdefizitären Gesellschaft sei jedoch steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Die Übernahme der Verluste erfolge im Interesse der Städte und Gemeinden als Gesellschafterinnen. Durch die Kapitalgesellschaften in Gestalt des ersparten Aufwands würden den Kommunen gesellschaftlich veranlasste Vorteile zugewendet. Die verdeckte Gewinnausschüttung müsste sich die Städte und Gemeinden daher als Einnahme zurechnen lassen. Die Holding habe im entschiedenen Fall die verdeckte Gewinnausschüttung an die Kommune als Trägerkörperschaft weiter geleitet. Dies erfolgte ohne eine Verrechnung mit den Gewinnen aus dem Wohnungsbauunternehmen, was den Verlust des Bäderbetriebs und damit auch die verdeckte Gewinnausschüttung gemindert hätte.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht