Bauherr hat Kosten für die Sanierung eines ins Rutschen gekommenen Hangs zu tragen

01.01.2012

Bauherr hat Kosten für die Sanierung eines ins Rutschen gekommenen Hangs zu tragen

In zwei Fällen hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Urteile vom 13.09.2007 (Az.: 1 A 11507/06, 1 A 11508/06.OVG) entschieden, dass wenn ein Hang infolge einer Baumaßnahme in diesem Bereich ins Rutschen kommt, der verantwortliche Bauherr die mit der Sanierung des Hangs entstehenden Kosten zu tragen hat.

Im März 1997 geriet ein Hang aufgrund von Abgrabungen zu Errichtung eines Wohnhauses ins Rutschen, wodurch auch die benachbarten Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen wurden. Der beklagte Landkreis veranlasste auch wegen der Gefahr weiterer Hangveränderungen im Wege der sofortigen Ersatzvornahme die Sanierung des Hangs. Dem Bauherrn wurden die entstandenen Kosten für die Sanierungsplanung und die Sanierung selbst in Höhe von insgesamt 1,6 Millionen Euro vom Landkreis in Rechnung gestellt. Gegen die Kostenforderung wandte sich der Bauherr mit der Begründung, es habe keine weitere Gefahr bestanden, die ein sofortiges Einschreiten erfordert hätte. Darüber hinaus hätte die Möglichkeit bestanden eine kostengünstigere Sanierungsmethode zu wählen.

Bereits vor dem Verwaltungsgericht wurde die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberverwaltungsgericht bestätigt. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten habe die gegenwärtige Gefahr weiterer Hangrutschungen bestanden, die das sofortige Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Bauherrn im Wege der Ersatzvornahme gerechtfertigt habe. Es widerspreche dem nicht, dass es nicht tatsächlich zu einem weiteren Hangabgang bis zum Einbau der Sicherungsmaßnahmen gekommen sei. Die anderen Sanierungsmöglichkeiten seien nicht geeignet gewesen, dem Hang die erforderliche Stabilität zu geben.