Arbeitnehmer kann nicht die Paginierung der Personalakte verlangen

01.01.2012

Arbeitnehmer kann nicht die Paginierung der Personalakte verlangen

Das Bundesarbeitsgericht stellt mit Urteil vom 16.10.2007 (Az.: 9 AZR 110/07) klar, dass ein Arbeitnehmer nicht verlangen kann, dass der Arbeitgeber die in seiner Personalakte enthaltenen Unterlagen mit fortlaufenden Seitenzahlen versieht. Die Art und Weise wie die Personalakten geführt werden stehe in der alleinigen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, so das Gericht.

Die Klage eines Sparkassen-Angestellten auf zukünftige Paginierung seiner Personalakte war damit erfolglos. Im März 2004 hatte der seit 1991 bei der beklagten Sparkasse beschäftigte Kläger bei der Einsicht in seine Personalakte festgestellt, dass die darin enthaltenen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen waren.

Personalakten müssen grundsätzlich wahrheitsgemäß und möglichst vollständig Auskunft über die Person des Arbeitnehmers und dessen beruflichen Werdegang im Arbeitsverhältnis Aufschluss geben sollen, so das Gericht. Deshalb gehörten zur Personalakte alle Unterlagen und Schriftstücke, die sich mit der Person eines bestimmten Arbeitnehmers und der Entwicklung seines Arbeitsverhältnisses befassen. Der Arbeitnehmer habe indes keinen Anspruch au eine bestimmte Art und Weise der Personalaktenführung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht