Investitionsaufwendungen können mit Abgaben für Schmutzwasser verrechnet werden

01.01.2012

nvestitionsaufwendungen können mit Abgaben für Schmutzwasser verrechnet werden

Mit Urteil vom 17.08.2007 (Az.: 7 A 10366/07.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Gemeinde Investitionsaufwendungen für Regenüberlaufbecken bei einem Mischwasserkanalsystem mit an das Land zu zahlenden Abgaben für Schmutzwasser verrechnen kann. Es führe zu einer Entlastung der Gewässer von Schadstoffen, dass durch Regenüberlaufbecken auch bei starken Regenfällen Zufluss von Schmutzwasser in die Kläranlage gewährleistet ist.

Von der klagenden Verbandsgemeine wird eine Kläranlage betrieben, der in einem Mischsystem Niederschlags- und Schmutzwasser zufließen. Sie nahm für 1,75 Millionen Euro zwei neue Regenüberlaufbecken in Betrieb. Es sollte so erreicht werden, das Niederschlags- und Schmutzwasser bei starkem Regen nicht in die Gewässer angeleitet werden, sonder kontrolliert in die Kläranlage fließen könnten und dort gereinigt werden. Wegen der Investitionskosten begehrte die Verbandsgemeinde die Ermäßigung der von ihr an das Land zu zahlenden Schmutzwasserabgaben um rund 285.000 Euro. Dies wurde vom Land mit der Begründung abgelehnt, dass die Regenüberlaufbecken nicht zur Verringerung der Schadstoffbelastung durch Schmutzwasser führen könnten. Vor dem Verwaltungsgericht wurde der Klage statt gegeben. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.

Die Kommune habe ein Anspruch darauf, ihre Investitionen für die Regenüberlaufbecken nicht nur mit der Niederschlagswasser-, sondern auch mit der Schmutzwasserabgabe zu verrechnen. Regen- und Schmutzwasser werden in einem Mischwasserkanalsystem gemeinsam dem Klärwerk zugeführt. In ein Regenüberlaufbecken gelange nicht nur Niederschlags-, sondern auch Schmutzwasser. Das Mischwasser werde durch die bei starkem Regen mögliche Zwischenspeicherung der Wassermengen in den Regenüberlaufbecken kontrolliert der Kläranlage zu geleitet. In der Kläranlage werde dadurch auch mehr Schmutzwasser gereinigt. Dies entspreche dem Ziel der Ermäßigung der Schmutzwasserabgabe, Anreize für die Errichtung von Abwasseranlagen zu Verringerung der Abwasserschädlichkeit zu schaffen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht