Rottweiler, als so genannte gefährliche Hunde, dürfen mit einer höheren Hundesteuer belegt werden

01.01.2012

Rottweiler, als so genannte gefährliche Hunde, dürfen mit einer höheren Hundesteuer belegt werden

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 08.08.2007 (Az.: 9 K 3426/04) entschieden, dass Hunde der Rasse "Rottweiler" als so genannte gefährliche Hunde in der Stadt Gescher entsprechend der örtlichen Hundesteuersatzung mit dem erhöhten jährlichen Steuersatz von 240 Euro statt 36 Euro belegt werden dürfen.

Die Kläger waren der Auffassung, dass die in der Hundesteuersatzung erfolgte Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" in eine Liste von Hunden, deren Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet werde, gegen den auch im Steuerrecht zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz verstoße. Bei Erlass der Hundesteuersatzung habe sich der Rat an dem 2003 in Kraft getretenen Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen orientiert. In § 3 definiere dieses vier Hunderasse als "gefährliche Hunde", zu denen der Rottweiler nicht gehöre. Vielmehr sei diese Rasse in die Rasseliste des § 10 Landeshundegesetz aufgenommen worden, die "Hunde bestimmter Rassen" betreffe und für die weniger einschneidende Verpflichtungen bei der Haltung vorgesehen seien. In der Hundesteuersatzung der Stadt Gescher fehle eine solche Differenzierung, wie sie das Landeshundegesetz aufweise.

Das Verwaltungsgericht war hingegen andere Auffassung. Die Gemeinde dürfe mit der Hundesteuer unter anderem auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihrer durch Züchtung geschaffenen typischen Eigenschaften in besondere Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Wenn die Stadt Gescher in ihre Hundersteuersatzung die in § 3 und § 10 Landeshundegesetz genannten Hunderassen einschließlich des dort aufgeführten Rottweilers der erhöhten Hundesteuer für einen gefährlichen Hund unterwerfe, entspreche dieses den mit der Hundesteuer verfolgten Lenkungszweck.
Das Verwaltungsgericht führte aus, dass im Wesentlichen die Halter der Hunde beider Rasselisten den gleichen Verpflichtungen und Auflagen unterlägen. Dass der Rottweiler zu den Hunderassen mit einem abstrakten Gefährdungspotenzial gehöre, ergebe sich auch aus dem Gesetzgebungsverfahren des Landeshundegesetzes, dem sich die Stadt Gescher mit ihrer Satzung habe anschließen dürfen. Allein an dieses knüpfe die Hundesteuersatzung an. Es sei daher kein Abwägungsdefizit bei der Aufnahme der Hunderasse "Rottweiler" in die Liste erkennbar.

Darüber hinaus habe der Rat der Stadt bei der Fassung des Beschlusses über die Hundesteuersatzung entsprechende eigene Erwägungen zum abstrakten Gefährdungspotenzial der Hunderasse "Rottweiler" angestellt. Bestätigt würden sie durch die so genannten Beißstatistiken der Jahre 2003 bis 2006, in denen der Rottweiler bei Beißvorfällen mit Verletzungen am Menschen regelmäßig im oberen Drittel auffällig gewordener Hunderasse vorzufinden sei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht