Lottospielen an Kunden-Terminals der Sparkasse verboten

01.01.2012

Lottospielen an Kunden-Terminals der Sparkasse verboten

Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 20.08.2007 (Az.: 10 A 3139/07 und 10 B 3140/07) ein vom Land Niedersachsen ausgesprochenes Verbot bestätigt, wonach an den unter anderem für Überweisungen vorgesehenen Kunden-Service-Terminals der Sparkasse nicht das klassische Lotto 6/49 angeboten werden darf. Ein solches Angebot bedürfe als neuer Vertriebsweg einer Genehmigung, die das niedersächsische Innenministerium unter Verweis auf die Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe verweigern dürfen.

An den Kunden-Service-Terminals der Sparkassen beabsichtigte die Klägerin das klassische Lotto 6/49 anzubieten. In Niedersachsen gibt es in den Zweigstellen der Sparkassen rund 1.200 solche Terminals. Nach den Vorstellungen der Klägerin sollten die Spieleinsätze unmittelbar vom Konto des Kunden abgebucht werden. Die Möglichkeit das Angebot zu nutzten sollte aufgrund dessen nur für Kunden der Sparkasse und der Nord LB bestehen. In einigen ausgewählten Sparkassen sollte zunächst ein Probelauf stattfinden und bei Erfolg sollte die Einführung landesweit beginnen.

Dies wurde vom Land Niedersachsen untersagt und die Verfügung mit Sofortvollzug versehen. Eine Ausweitung des Glücksspielangebots sei nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sportwetten bis zur Regelung in den geplanten Glücksspiel-Staatsvertrag nicht zulässig. Im Eilverfahren hält die Klägerin die geplante Spielmöglichkeit hingegen nicht für eine Ausweitung des Angebots, sondern lediglich für einen anderen, auf eine jüngere Zielgruppe orientierten Vertriebsweg. Durch die Abbuchung und den Datenbestand der Sparkassen sei der Jugendschutz gesichert und Minderjährige hätten nicht die Möglichkeit das Angebot zu nutzen.

Vom Verwaltungsgericht wurde sowohl die Klage, als auch der Eilantrag abgewiesen. Die Genehmigung habe vom niedersächsischen Innenministerium verweigert werden dürfen, weil es sich nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sportwetten konsequent daran orientiert habe, den Spielsuchtgefahren zu begegnen. Nur unter dieser Voraussetzung habe das Bundesverfassungsgericht das bestehende Monopol, das auch für Toto-Lotto gelte, für verfassungsgemäß gehalten. Gehe man mit dem Gericht davon aus, dass es sich beim Spielangebot an den Sparkassenterminals um einen neuartigen Vertriebsweg handelt, so stelle dies eine Ausweitung dar und durfte vom Innenministerium untersagt werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht