Bei Überschreitung der Altersgrenze kann eine Verbeamtung verweigert werden

01.01.2012

Bei Überschreitung der Altersgrenze kann eine Verbeamtung verweigert werden

Mit Urteil vom 10.08.2007 (Az.: 2 A 10294/07.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nach rheinland-pfälzischem Landesrecht unter Hinweis auf die Überschreitung der insoweit geltenden Altersgrenze abgelehnt werden darf. Die Arbeitsleistungen des Beamten und die mit der Verbeamtung verbundenen künftigen Pensionslasten würden durch diese Regelung in ein sachgerechtes Verhältnis gebracht.

Nach Abschluss ihres Referendariats beantragte die Klägerin ihre Verbeamtung als Lehrerin im Land Rheinland-Pfalz. Zur Begründung führte sie aus, dass zu Beginn des Referendariats die Altersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei 45 Jahren gelegen habe. Erst nachfolgend sei sie auf die Vollendung des 40. Lebensjahres abgesenkt worden. Die Klägerin wurde von der Anstellungsbehörde als Angestellte beschäftigt. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis wurde aber wegen Überschreitung der Höchstaltergrenze abgelehnt. Zunächst war die Klage beim Verwaltungsgericht erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt nun hingegen die ablehnende Entscheidung der Anstellungsbehörde als ermessensfehlerfrei.

Es liege im pflichtgemäßen Ermesse des Dienstherren über die Verbeamtung eines Bewerbers zu entscheiden. Die Übernahme in das Beamtenverhältnis kann auch davon abhängig gemacht werden, dass der Bewerber eine bestimmte Höchstaltersgrenze nicht überschreite, um so ein angemessenes Verhältnis von zu erwartender Arbeitsleistung einerseits und Ansprüchen auf Versorgung während des Ruhestands andererseits sicherzustellen. Es liegt daher bei der Festlegung einer Altersgrenze auch kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes vor.

Es habe den Dienstherren nicht daran gehindert, sich auf die neue Altersgrenze zu berufen, bloß weil das Höchstalter während des Referendardienstes der Klägerin vom 45. auf das 40. Lebensjahr gesenkt worden sei. Es habe kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin bestanden. Es bestehe nämlich kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Referendariat und seinem positiven Abschluss und einer zeitlich nachfolgenden Übernahme in ein Beamtenverhältnis.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht