Bürgerbegehren sind unzulässig wenn falsche Tatsachen verbreitete werden und Rechtsfolgen unklar sind

01.01.2012

Bürgerbegehren sind unzulässig wenn falsche Tatsachen verbreitete werden und Rechtsfolgen unklar sind

Mit Urteil vom 01.08.2007 hat das Verwaltungsgericht Minden ein Bürgerbegehren für unzulässig erklärt, dass eine Vielzahl unklarer Fragestellungen und zudem teilweise eine unrichtige Begründung aufweist. Dies bekamen jetzt Vertreter des Bürgerbegehrens "Für den dauerhaften Verbleib des kommunalen Daseinsvorsorgebetriebes <Straßen> im Besitz des Kreises Lippe" zu spüren. Sowohl der Kreistag des Kreises Lippe als auch das angerufenen Verwaltungsgericht Minden sahen das Begehren als unzulässig an.

Das Gericht geht zwar in Übereinstimmung mit den klagenden Vertretern des Bürgerbegehrens davon aus, dass sich die im Mittelpunkt des Begehrens stehende Frage im Ergebnis nicht nur gegen eine Zusammenarbeit der Kreisverwaltung mit Privaten im Bereich des Straßenbaus und der Straßenunterhaltung, sondern auch gegen eine solche Zusammenarbeit in anderen Bereichen der kommunalen Daseinsvorsorge ausspricht. Allerdings sei dies dem Text des Bürgerbegehrens nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, da dieser insoweit mehrere missverständliche Formulierungen enthalte.

In dem Bürgerbegehren seien wesentliche Tatsachen zum Teil unrichtig dargestellt worden. Es sei zudem nicht klar erkennbar, welche Rechtsfolgen das Bürgerbegehren hätte, wenn es bei einem Bürgerentscheid erfolgreich wäre. Es seien in dem Bürgerbegehren eine Vielzahl von Begriffen enthalten, die keinen klaren, ausreichend sicher zu bestimmenden Inhalte hätten, etwa den Begriff der "Neustrukturierungen im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge".

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht