Bei fehlender Auswahlentscheidung für einen beamtenähnlichen Status liegt ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor

01.01.2012

Bei fehlender Auswahlentscheidung für einen beamtenähnlichen Status liegt ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.08.2007 (Az.: 9 AZR 943/06) einer Lehrerin Recht gegeben, die den Abschluss eine "beamtenähnlichen" Arbeitsvertrags entsprechend den Arbeitsverträgen ihrer drei männlichen angestellten Kollegen verlangt hat. Weil der beklagte Arbeitgeber die Lehrerin noch nicht einmal in die Auswahlentscheidung, welcher der Lehrer mit "beamtenähnlichen" Leistungen bedacht wird, einbezogen habe, habe er gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Aus Kostengründen könnten neben dem Schulleiter nur zwei Lehrkräfte beamtenähnlich behandelt werden, so der Arbeitgeber. Der Beklagte beschäftigte neben der Klägerin eine weitere Lehrerin und vier Lehrer. Im Unterschied zu den Arbeitsverträgen der Klägerin und ihrer Kollegin sehen die Arbeitsverträge des Schulleiters und zweier weiterer männlicher Lehrkräfte so genannte beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Reise- und Umzugskostenerstattungen vor. Der vierte Lehrer ist abgeordneter Landesbeamter. An der Schule des Beklagten werden zu über 90 Prozent Jungen unterrichtet.

Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin hielt das Bundesarbeitsgericht für ungerechtfertigt. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht erkennbar. Dem Beklagten helfe auch das Argument der fehlenden finanziellen Mittel nicht weiter, denn das erkläre nicht, weshalb der Arbeitgeber die Klägerin nicht in die dann erforderliche Auswahl einbezogen habe, so das Gericht. Bei der gebotenen Auswahlentscheidung ausschließlich auf das männliche Geschlecht abzustellen, sei auch nicht durch den hohen Jungenanteil zu rechtfertigen.

Das Gericht verwies bei seiner Entscheidung auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Unter anderem läge eine Verletzung dieses Grundsatzes vor, wenn der Arbeitgeber gegen eine Norm verstoße, die eine Benachteiligung von Arbeitnehmern ausdrücklich verbiete. Die Benachteiligung wegen des Geschlechts habe der zwischenzeitlich aufgehobene § 611a BGB enthalten. Dieses Verbot sei seit dem 18.08.2006 allerdings im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht