Der Berliner Hauptbahnhof genießt als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz

01.01.2012

Der Berliner Hauptbahnhof genießt als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz

Mit Urteil vom 28.11.2006 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Hauptbahnhof Berlin als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz genießt. Wenn der Bauherr den Entwurf des Urheberarchitekten zuvor genehmigt habe, stelle eine Abweichung eine relevante Beeinträchtigung dar. Hierbei überwiegt das Interesse des Architekten an der Umsetzung seiner Planung das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn, so das Gericht.

Geklagte hatte der planende Architekt des Hauptbahnhofs Berlin. Er hatte in den Untergeschossen eine Gewölbedecke geplant, die aus Kostengründen von der Bauherrin durch eine Flachdecke ersetzt worden ist. Gefordert wurde nun die Entfernung der Flachdecke.

Der Architekt bekommt vom Landgericht Berlin Recht. Das Landgericht bejahte einen Beseitigungsanspruch nach §§ 14, 39, 97 Urhebergesetz. Nach einer eigenen umfassenden Bewertung kommt das Gericht zu der Auffassung, dass das Bauwerk selbst, aber auch die geplante Gewölbedecke Urheberrechtsschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urhebergesetz genießt. Durch den Einbau der Flachdecke sei es zu einer Entstellung des vom Architekten geplanten Bahnhofs gekommen, so das Gericht. Auch wenn der Architekt der Bauherrin im Architektenvertrag ausdrücklich eine Änderungsbefugnis eingeräumt hat, braucht der Urheberarchitekt diese nicht hinzunehmen, da eine Entstellung von einer solchen Befugnis nicht erfasst sei. Das Gericht kommt im Rahmen einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu dem Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Interessen der Bauherrin an einer möglichst kostengünstigen Herstellung zurückzustehen haben.