Verjährung von Ansprüchen aus Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaften

01.01.2012

Verjährung von Ansprüchen aus Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaften

Mit Urteil vom 14.12.2006 (Az.: 23 U 16/06) hat das Oberlandesgericht Hamm die Grundsätze für die Verjährung von Ansprüchen aus Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaften festgelegt. Allgemein gilt, dass die Bürgschaftsforderung zusammen mit der Hauptforderung fällig wird. Der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Bürgen entsteht nicht erst mit dessen Inanspruchnahme, sondern auch bei der ?normalen? Bürgschaft schon mit der Fälligkeit des Hauptanspruchs. Sobald der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, gilt er als entstanden. Dies wiederum setzt die Fälligkeit des Anspruches voraus, was nach § 271 BGB den Zeitpunkt bezeichnet, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann.

Im vorliegenden Fall übernahm ein Bürge zu Gunsten des Auftraggebers 1998 eine Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaft, die auch Ansprüche wegen Überbezahlung sicherte. 2001 erhob der Auftragnehmer eine Werklohnklage gegen den Auftraggeber. Der Auftraggeber wandte daraufhin Ende 2001 eine Überbezahlung ein. 2002 erhob er die hierauf gestützte Widerklage, die erfolgreich war. Ende 2005 erhob er Klage gegen den Bürgen, der daraufhin die Einrede der Verjährung erhob.

In seiner Entscheidung folgte das Oberlandesgericht der Auffassung des Bürgen. Mit Ablauf des 31.12.2004 war die Verjährung der Bürgschaftsforderung eingetreten. 2001 war die Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung gegeben. Im Wege einer Feststellungsklage hätte der Auftraggeber bereits 2001 die Überbezahlung gegenüber dem Austragnehmer einklagen können. Nach dem der Hauptanspruch fällig geworden ist, kam es auch zur Fälligkeit der Bürgschaftsforderung. Auch bei der ?normalen? Bürgschaft entsteht der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Bürgen nicht erst mit dessen Inanspruchnahme, sondern schon mit der Fälligkeit des Hauptanspruchs. Es handelt sich beim Bürgschaftsanspruch nicht im einen sogenannten ?verhaltenen? Anspruch, der jederzeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen ist. Auch ohne ausdrückliche Inanspruchnahme durch den Gläubiger kann der Bürge seine Bürgschaftsschuld erfüllen, mit der Folge, dass in diesem Fall die Forderung gegen den Hauptschuldner gemäß § 774 BGB auf ihn übergeht. Die Verjährungsfrist für die Bürgschaftsforderung beträgt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch drei Jahre, beginnend mit 01.01.2001. Somit hätte der Auftraggeber ohne weiters schon 2001 eine grundsätzlich aussichtsreiche Feststellungsklage gegen den Bürgen erheben können.

Die Revision wurde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen. Die Problematik, die sich im Falle unterschiedlicher Verjährungsfristen für den Bürgschaftsanspruch sowie den zu sichernden Hauptanspruch ergeben kann, rechtfertige nach Ansicht des Gerichts keine abweichende Beurteilung. Es müssten rechtzeitig verjährungsgemmende Maßnahmen gegenüber dem Bürgen getroffen werden, um diese Verjährungsfalle zu vermeiden.