Beim Verzug der Fertigstellung eines Gebäudes ist der Bauträger zur Abgabe eines Bauzeitenplans verpflichtet

01.01.2012

Beim Verzug der Fertigstellung eines Gebäudes ist der Bauträger zur Abgabe eines Bauzeitenplans verpflichtet

Mit Urteil vom 31.05.2007 (Az.: 24 U 150/04) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein Bauträger der mit der Fertigstellung eines Objekts in Verzug ist, bei der Fristsetzung durch den Bauherrn dazu verpflichtet ist, binnen einer Woche detailliert anzugeben, wann die Arbeiten unter größtmöglicher Anstrengungen beendet sein werden. Dies ist selbst dann erforderlich, wenn der Bauherr die gesetzte Frist zur Fertigstellung des Gebäudes zur kurz bemessen hatte. Damit hat das Oberlandesgericht die gegen einen Bauherrn gerichtete Schadensersatzklage eines Bauträgers abgewiesen.

Der zwischen dem Bauherrn und dem Kläger geschlossene Bauträgervertrag belief sich auf die Errichtung und den Erwerb einer Immobilie am Elbufer in Dresden im Wert von 700.000 Euro. Der Bauherr setzte dem Bauträger eine Frist zur Fertigstellung der Immobilie, da dieser sich mit der Erstellung der Bezugsfertigkeit im Verzug befand. Aus technischer Sicht war diese Frist allerdings zur kurz bemessen. Der Bauträger nahm daraufhin den Bauherrn auf Schadensersatz in Höhe von 240.000 Euro in Anspruch, da er in dem Verhalten des Bauherrn eine treuwidrige Loslösung vom Vertrag sah und er die Wohnung nicht mehr zu dem ursprünglichen Preis habe verkaufen können.

Die Richter des Oberlandesgerichts teilten diese Auffassung nicht. Sie vertraten hingegen den Standpunkt, dass ein Bauträger der mit der Fertigstellung eines Objektes in Verzug geraten ist, grundsätzlich selbst bei einer vom Bauherrn zu kurz gesetzten Frist, verpflichtet ist innerhalb einer Woche anzugeben, wann die Arbeiten unter größtmöglichen Anstrengungen beendet seien werden. Hierbei sind auch die Erhöhung der Arbeitskräfte sowie der täglichen Arbeitsstunden auf der Bausstelle bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit in die Berechnungen mit einzubeziehen. Auf der anderen Seite ist der Bauherr nach dem Erhalt eines solchen Bauzeitenplans verpflichtet, binnen drei Wochen zu erklären, ob er mit dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin einverstanden ist. Im vorliegenden Fall fehlte es auf Seiten des Bauträgers bereits an dem detaillierten Bauzeitenplan, weswegen seine Klage im Ergebnis auch erfolglos verlief.