Zweitwohnungssteuer gilt auch für Wohnwagen und ähnliches

01.01.2012

Zweitwohnungssteuer gilt auch für Wohnwagen oder ähnliches

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11.07.2007 (Az.: 9 LB 5/07) entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer auch für Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt sind, angewendet werden darf. Bisher findet eine solche Besteuerung des "Dauercampings" bereits in baden-württembergischen, bayerischen, nordrhein-westfälischen, sächsischen sowie in schleswig-holsteinischen Gemeinden statt.

Ein in Nordrhein-Westfalen wohnhafter Kläger, der seinen Wohnwagen ganzjährig auf einem Campingplatz in der Mitgliedsgemeinde Lembruch der Samtgemeinde Lemförde am Dümmer See abgestellt, hatte sich im konkreten Fall dagegen gewandt, dass ihn die beklagte Samtgemeinde hierfür zu einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 50 DM herangezogen hatte. Vor dem Verwaltungsgericht scheiterte die dagegen gerichtete Klage. Auch die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Das Oberverwaltungsgericht teilte insoweit die Auffassung anderer Obergericht, dass auch mit dem Vorhalten von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein mit der Zweitwohnungsteuer besteuerungsfähiger besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben werde, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe. Auch spreche es nicht gegen eine Qualifizierung als Zweitwohnung, dass zumindest einfach ausgestattete Wohnwagen nicht mit einer Kochgelegenheit und sanitären Einrichtungen versehen sind.

Die bauliche Ausstattung der jeweiligen Wohnung stehe im Zweitwohnungssteuerrecht weniger im Vordergrund. Es komme vielmehr darauf an, ob die Wohnung tatsächlich genutzt werden könne und welcher Aufwand hierfür betrieben werde. Es liege näher für den Wohnungsbegriff die melderechtlichen Bestimmungen heranzuziehen, da Steuergegenstand der Aufwand für das Wohnen außerhalb der Hauptwohnung sei. Wenn sich nicht oder nur gelegentlich fortbewegt würden, seien auch Wohnwagen als Wohnungen anzusehen. Laut Oberverwaltungsgericht reicht es hinsichtlich der Ver- und Entsorgung der ortsfesten Wohn- und Campingwagen, unter anderem im Hinblick auf Kochgelegenheiten, Trinkwasser, Abwasser und Strom aus, dass diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen.

Nach Ansicht der Richter steht der Besteuerung auch nicht entgegen, dass nicht alle Campingplätze für das ganzjährige Camping geeignet sind. Ein ortsfester Wohnwagen auf einem während der Wintersaison geschlossenen Campingplatz sei insoweit nicht anders zu behandeln als ein Wochenendhaus, das wegen seiner einfachen Ausstattung oder seiner abgelegenen Lage ebenfalls nicht ganzjährig genutzt werden könne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht