Die nach einer Trennung genutzte Zweitwohnung unterliegt der Zweitwohnungssteuer

01.01.2012

Die nach einer Trennung genutzte Zweitwohnung unterliegt der Zweitwohnungssteuer

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen hat mit Beschluss vom 24.05.2007 (Az.: 14 A 2608/05) den Antrag eines Bielefelders auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden abgewiesen, mit dem die Klage gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid der Stadt Bielefeld aus dem Jahr 2003 abgewiesen worden war. Nach Auffassung des Gerichts, unterliegt auch die vom Ehepartner nach der Trennung genutzte Zweitwohnung der Zweitwohnungssteuer, solange diese melderechtlich erfasst ist.

Der Kläger ist Miteigentümer eines Einfamilienhauses in Bielefeld, das melderechtlich seine Hauptwohnung ist. Auf Grund der Trennung von seiner Ehefrau bewohnt er allerdings eine knapp 45 Quadratmeter große, ebenfalls in Bielefeld gelegene Mietwohnung. Auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung zog die Stadt Bielefeld den Kläger im Oktober 2003 zu einer Jahressteuer von 216 Euro heran.
Mit der Begründung, die Zweitwohnungssteuer bedeute für ihn eine unzulässige Doppelbesteuerung, da er weiterhin alle für die Hauptwohnung anfallenden Angaben entrichte, wehrte sich der Kläger gegen die Besteuerung. Zudem sei die Zweitwohnung notwendig um eine räumliche Trennung von der Ehefrau und um die für eine etwaige Ehescheidung notwendige Trennungszeit zu erreichen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden ab.

Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht als unbegründet ab. Der Kläger unterliege der von der Stadt Bielefeld eingeführten Zweitwohnungssteuer solange er neben seine Hauptwohnung in Bielefeld eine Zweitwohnung unterhalte. Als unerheblich erachtete das Gericht, dass der Kläger wegen der Trennung von seiner Ehefrau nicht die Hauptwohnung, sondern lediglich die Zweitwohnung nutzte. Die Zweitwohnungssteuer dürfte auch dann erhoben werden wenn die Trennung von der Ehefrau schon endgültig wäre, solange er mit einer Haupt- und eine Nebenwohnung melderechtlich erfasst sei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht