Die Arbeitszeit im Feuerwehrdienst darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten

01.01.2012

Die Arbeitszeit im Feuerwehrdienst darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 30.05.2007 (Az.: 5 LC 225/04) entschieden, dass die wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit im Feuerwehrdienst 48 Stunden nicht überschreiten darf. Die von § 1 Abs. 1 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung über Arbeitszeit der Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbzVO-Feu) vorgesehene wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 56 Stunden, stelle ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar.

Aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer sehe Art. 6b der Richtlinie 2003/88/EG lediglich eine wöchentliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor. Der Europäische Gerichtshof habe mit Beschluss vom 14.07.2005 entschieden, dass diese Vorschrift auf die Tätigkeit eines Feuerwehrbeamten grundsätzlich Anwendung finde. Als Arbeitszeit in Sinne dieser Bestimmung sei der zu leistende Bereitschaftsdienst anzusehen. Durch eine richtlinienkonforme Auslegung lasse sich der Konflikt zwischen den europarechtlichen Vorschriften und der nationalen Arbeitszeitregelung lösen. Dadurch ermögliche § 1 Abs. 1 Satz 1 ArbzVO- Feu nur eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt. Der Klagende Oberbrandmeister sei demnach nur in diesem Umfang einzusetzen, so das Gericht.

Für die in der Vergangenheit rechtswidrig zuviel geleisteten Überstunden habe der Kläger für die Zeit seit der Antragstellung einen Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich. Bereits nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie Ende 1996 habe der Anspruch auf eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt wöchentlich bestanden. Von diesem Zeitpunkt an habe der Kläger rechtswidrig zuviel Arbeit erbracht, wofür ihm ein in dem Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Anspruch auf Ausgleich in Form der Gewährung eines angemessenen Freizeitausgleichs zustehe. Aber erst seit dem Ende des Monats, in dem der Kläger den Freizeitausgleich beantragt habe, bestehe der Anspruch für ihn. Zum einen bestimme sich die Angemessenheit der zu gewährenden Dienstbefreiung nach dem Umfang, in dem der Beamte tatsächlich Arbeitsleistung erbracht habe und zum anderen müsse berücksichtigt werden, dass der Beamte unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich verpflichtet sei, monatlich fünf Überstunden ohne Ausgleichsleistungen des Dienstherren zu erbringen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht