Hausbesitzer sind nur beim Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet Schneefanggitter anzubringen

01.01.2012

Hausbesitzer sind nur beim Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet Schneefanggitter anzubringen

Mit Urteil vom 20.12.2006 (Az.: 4 U 865/05) hat das Oberlandesgericht Jena unter Verweis auf die allgemeine Verkehrssicherungspflicht entschieden, dass ein Hauseigentümer nur bei Vorliegen besonderer Umstände rechtlich verpflichtet ist, Schutzmaßnahmen gegen die durch Schneesturz von seinem Hausdach drohenden Gefahren zu ergreifen. Bei der Beurteilung, ob in einer bestimmten Höhenlage Schneefanggitter auf den Hausdächern anzubringen seien, sei auf die örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen.

Die Klägerin hatte in dem vorliegenden Fall vom beklagten Eigentümer eines Hauses im Thüringer Wald Ersatz für einen Schaden an ihrem Auto begehrt, den eine Dachlawine verursacht hatte.

§ 836 BGB wurde zunächst als Anspruchsgrundlage ausgeschlossen, da Schnee, der sich vom Dach eines Hauses löse, nicht Teil des Gebäudes sei. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB herleiten. Zu den Vorkehrungen zum Schutz gegen Dachlawinen sei in der einschlägigen Ortssatzung nichts geregelt, sodass insofern kein Schutzgesetz zur Verfügung stehe. Auch § 31 Abs. 8 Thüringer Bauordnung kommt als Schutzgesetz nicht in Betracht, da die Norm lediglich vorsehe, dass Dächer an Verkehrsflächen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben sollten. Ein zwingendes Gebot fehlt somit.

§ 823 Abs. 1 BGB greife vorliegend auch nicht ein. Ein Hauseigentümer könne im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht zum Handeln gehabt habe. In der Regel sind nämlich Passanten selbst verpflichtet, sich durch Achtsamkeit vor der Gefahr der Verletzung durch herabfallenden Schnee zu schützen. Nur bei besonderen Umständen müsse ein Hauseigentümer deswegen Schutzmaßnahmen gegen die durch den Schnee verursachte Gefahr treffen. Bei der Beurteilung dessen sei auf die örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. Danach konnte einer Verkehrssicherungspflichtverletzung hier nicht bejaht werden.

Schneefanggitter sind auf den Dächern der in der Nähe des Schadensortes befindlichen Gebäude sind nach Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht üblich.