Erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einreden der Verjährung sind zuzulassen

01.01.2012

Erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einreden der Verjährung sind zuzulassen

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 20.12.2006 (Az.: 17 U 103/04) entschieden, dass auch die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene, auf unstreitigem Sachverhalt beruhende Einrede der Verjährung zuzulassen ist.

Im zu entscheidenden Fall beauftrage die Klägerin, eine Kommune, den Beklagten mit Ingenieursleistungen bis zur Genehmigungsplanung für ein Regenklärbecken. Die Genehmigung wurde erteilt, die Ausführungsplanung einem Dritten übertragen. Nach der Fertigstellung kam es zu einem Aufstau im Becken, was dazu führte, dass dieses überlief und eine angrenzende Böschung völlig zerstörte. Mit der Begründung, die Genehmigungsplanung sei fehlerhaft gewesen, verlangte die Klägerin vom Beklagen Schadensersatz für die Wiederherstellung der Böschung. Die Dimensionierung der Ablaufrinne nebst Ablaufrohr sei nicht ausreichend gewesen, da zu geringe Zuflussmengen aus dem Kanalsystem zu Grunde gelegt worden sind. In der ersten Instanz wurde die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, ein Planungsfehler sei nicht feststellbar. Diese Feststellung wurde von der Klägerin mit der Berufung angegriffen. Vor dem Oberlandesgericht verteidigte sich der Beklagte in der Sache und erhob zu dem die Einrede der Verjährung.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt sei. Die erhobene Einrede der Verjährung, die erstmals in der Berufungsinstanz erhoben worden war, sei hier deshalb zuzulassen, da sie auf einem unstreitigen Sachverhalt beruhe. Dabei berief sich das Oberlandesgericht auf Rechtsprechung des Bundesgerichthofes, wo Einreden der Verjährung, auch wenn sie neu seien und die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen, zu berücksichtigen seien. Dies habe der Bundesgerichtshof sogar für den Fall entschieden, dass danach eine Beweisaufnahme erforderlich werde. Auch wenn der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshof die Erhebung der Einrede der Verjährung erstmals in zweiter Instanz bei unstreitigem Sachverhalt nur zulassen wolle, wenn sie zumindest vorgerichtlich bereits geltend gemacht worden sei, sei der davon abweichenden, zeitlich späteren Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zuzustimmen, wonach diese Einschränkung nicht gelte. Verfahrensrechtliche Vorschriften erfüllten keinen Selbstzweck, denn auch nach der Zivilprozessreform gelte das Primat der materiellen Gerechtigkeit. Wenn der Sachverhalt, der die Einrede trage, fest stehe, müsse diese im Sinne einer sachgerechten Entscheidung berücksichtigt werden. Entgegen der Auffassung des X. Zivilsenats stütze auch § 533 ZPO die Gegenauffassung nicht. Es gehe dort lediglich um die Verhinderung der Umgehung des Novenrechts. Es könne dem nicht entnommen werden, dass aufgrund dieser Vorschrift die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung ausgeschlossen sei. Wenn unstreitig neuer Sachvortrag Berücksichtigung finden müsse, könne für die darauf gestützte Verjährungseinrede nichts anderes gelten.