Anspruch auch Erstellung eines Aktionsplans gegen Feinstaubpartikel- Immissionen nach europäischem Gemeinschaftsrecht

01.01.2012

Anspruch auch Erstellung eines Aktionsplans gegen Feinstaubpartikel- Immissionen nach europäischem Gemeinschaftsrecht

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29.03.2007 (Az.: 7 C 9.06) beschlossen, eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg einzuholen. Dabei geht es um die Frage, ob ein von Feinstaubpartikel- Immissionen Betroffener nach europäischem Gemeinschaftsrecht die Aufstellung eines ?Aktionsplans? von der zuständigen Behörde verlangen kann.

Der Kläger hat im vorliegenden Fall verlangt, den Freistaat Bayern zur Aufstellung eines Aktionsplanes zu verurteilen, in dem Maßnahmen gegen gesundheitsschädliche Feinstaubpartikel- Immissionen festgelegt werden sollten. Der maßgebliche Grenzwert wurde im Bereich der Wohnung des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 deutlich überschritten. Um die Einhaltung der Grenzwerte soweit wie möglich sicher zustellen hat der Verwaltungsgerichtshof München den Freistaat zur Aufstellung eines solchen Aktionsplanes verpflichtet. Abgelehnt wurde jedoch ein weitergehender Antrag, mit dem der Kläger die Aufstellung eines zur unbedingten Einhaltung des Grenzwertes geeigneten Aktionsplans beanspruchte.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplans. Zwar ist die zuständige Behörde sowohl nach nationalem Recht als auch nach europäischem Gemeinschafsrecht verpflichtet in einem Aktionsplan geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes festzulegen. Ein Anspruch eines Drittbetroffenen auf die Erstellung eines solchen Aktionsplanes besteht jedoch nicht.

Das Bundesverfassungsgericht verwies darauf, dass das deutsche Recht zwischen der Aufstellung eines Aktionsplans und der Durchsetzung der darin festgelegten Maßnahmen unterscheide. Der Drittbetroffene könne sein Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubpartikel bei fehlendem Aktionsplan lediglich im Wege der Klage auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen wie zum Beispiel Straßenverkehrsbeschränkungen durchsetzen. Die Behörde müsse bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen einschreiten. Unabhängig von einem Aktionsplan stehe Drittbetroffenen damit ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung. Ein Aktionsplan diene demgegenüber eher dem Behördeninteresse an einer kohärenten Bündelung der Maßnahmen unter Vermeidung einer Vielzahl von Einzelansprüchen.

Bei der Auslegung der einschlägigen europäischen Vorschriften sah das Bundesverwaltungsgericht jedoch Probleme. Denn im Gemeinschaftsrecht haben Drittbetroffene einen Anspruch auf Schutz vor grenzwertüberschreitenden Feinstaubimmissionen sowie auf effektive Durchsetzung dieses Rechts. Daraus ergäben sich Auslegungszweifel, so die Richter, was sie zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes verpflichte.