Motto- Partys im bauplanungsrechtlichen Mischgebiet sind unzulässig

01.01.2012

Motto- Partys im bauplanungsrechtlichen Mischgebiet sind unzulässig

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz hat mit Urteil vom 09.03.2007 (Az.: 8 A 10066/07.OVG) entschieden, dass eine Schank- und Speisewirtschaft mit täglich wechselndem Unterhaltungsprogramm eine Vergnügungsstätte ist, die in einem bauplanungsrechtlichen Mischgebiet unzulässig ist.

Der Kläger betreibt eine Schank- und Speiswirtschaft, die aus einem Speiserestaurant, einem Biergarten und dem ?Starclub? besteht. Sofern der Charakter des Betriebs als Schank- und Speisewirtschaft nicht verändert wird, sind nach der Gaststättenerlaubnis nur einzelne besondere Veranstaltungen erlaubt. Der Kläger veranstaltet im ?Starclub? im täglichen Wechsel so genannte Motto- Partys. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eines Nachbarn, der sich durch die von diesen Veranstaltungen ausgehenden Lärmimmissionen gestört fühlte, die aktuelle Nutzung des ?Starclub? zu untersagen. Den Antrag des Klägers, hiergegen die Berufung zuzulassen, lehnt das Oberverwaltungsgericht ab.

Bei dem Betrieb des Klägers handele es sich nicht um eine Schank- und Speiswirtschaft, sondern um eine Vergnügungsstätte. Der Betrieb beschränke sich nicht auf das verabreichen vom Speisen und Getränken aller Art, vielmehr würden allwöchentlich Veranstaltungen durchgeführt, die vor allem der Kontaktanbahnung dienten.

Darüber hinaus sei ein deutliches Kennzeichen für das Bestehen einer Vergnügungsstätte, dass ein Eintrittsgeld für den Besuch erhoben würde. Außerdem sei der Betrieb durch Werbung im Internet, Flyer sowie durch Transparenten an überörtlichen Straßen auf ein Publikum aus der gesamten Region ausgerichtet. In dem vorhandenen Mischgebiet, das der Unterbringung von Wohnungen und Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, sei ein solcher Betrieb nicht zulässig.