Ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der Entzug der Fluglizenz möglich

01.01.2012

Ohne Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der Entzug der Fluglizenz möglich

Mit Urteil vom 08.03.2007 (Az.: 7K 185/06, nicht rechtskräftig) hat das Verwaltungsgericht Minden entschieden, dass Piloten, die sich der nach dem Luftsicherheitsgesetz vorgesehenen Zuverlässigkeitsprüfung nicht unterziehen wollen, mit dem Widerruf ihrer Fluglizenz rechnen müssen. Vor allem die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die entsprechende gesetzliche Regelung des § 7 LuftSiG wurden zurückgewiesen. Zumindest bei Privatpiloten scheide eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus.

Der Kläger war sei 1991 im Besitz einer Fluglizenz. Die Bezirksregierung Münster als zuständige Luftfahrtbehörde hatte diese widerrufen, nachdem der Kläger trotz Aufforderung keinen Antrag auf Überprüfung seiner Zuverlässigkeit gestellt hatte. Eine Zuverlässigkeitsprüfung erlaube das Luftsicherheitsgesetz nur auf Antrag. In Ermangelung eines entsprechenden Antrags des Klägers sah sich die Beklagte außerstande, von dessen Zuverlässigkeit auszugehen. Zur Zuverlässigkeitsüberprüfung können unter anderem Anfragen beim Verfassungsschutz und beim Bundeszentralregister, bei Arbeitgebern und Flugplatzbetreibern durchgeführt werden.

Den Widerruf der Fluglizenz des Klägers hielt das Verwaltungsgericht für rechtmäßig. Die persönliche Zuverlässigkeit eines Piloten müsse nach dem Luftsicherheitsgesetz positiv festgestellt werden. Mangels Mitwirkung des Klägers konnte die Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erfolgen, womit auch eine positive Feststellung nicht möglich war. Verfassungsrechtliche Bedenken, die vom Kläger geäußert wurden, teilte das Gericht nicht. Das Luftsicherheitsgesetz sei ordnungsgemäß zustande gekommen und verletze jedenfalls bei Privatpiloten auch nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht