Das behördliche Verbot einer öffentlichen Unterschriftenaktion durch eine Polizeigewerkschaft ist verfassungsgemäß

01.01.2012

Das behördliche Verbot einer öffentlichen Unterschriftenaktion durch eine Polizeigewerkschaft ist verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.02.2007 (Az.: 1 BvR 978/05) entschieden, dass das behördliche Verbot einer öffentlichen Unterschriftenaktion in Polizeidienststellen durch eine Polizeigewerkschaft verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere liege keine Verletzung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit vor, weil die Aktion Bedenken gegenüber der staatlichen Neutralität wecken könne.

Die Beschwerdeführerin, eine Polizeigewerkschaft, veranstaltet in Nordrhein- Westfalen im Herbst 2002 eine landesweite Unterschriftenaktion. Unter Hinweis auf mehr als sieben Millionen geleisteter Überstunden warb sie mit einem Flugblatt für die Einstellung von 5.000 neuen Polizeibediensteten. Sie legte Flugblätter und Unterschriftenlisten auch im öffentlich zugänglichen Bereich von Polizeidienststellen aus. Das nordrhein- westfälische Innenministerium untersagt in der Folgezeit das Auslegen derartiger Listen in Polizeigebäuden. Die hiergegen gerichtete Klage der Polizeigewerkschaft vor den Arbeitsgerichten war in allen Instanzen erfolglos. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ist die Polizeigewerkschaft nun auch mit ihrer Verfassungsbeschwerde gescheitert.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Eine Verletzung des Grundrechts der Koalitionsfreiheit, Art. 9 Abs. 3 GG, liege nicht vor. Die Fachgerichte seien zu Recht davon ausgegangen, dass die staatliche Neutralität und das öffentliche Vertrauen in die Objektivität und gemeinwohlorientierte Ausführung der Amtsgeschäfte beeinträchtigt werden könnten, wenn sich eine Gewerkschaft den Bereich staatlicher Aufgabenerfüllung zur Durchsetzung ihrer politischen Forderungen zu Nutze zu machen versuche. Das staatliche Anliegen, jeden Anschein einer Billigung oder Unterstützung interessengeleiteter Forderungen durch seine Bediensteten, Dienststellen und Behörden zu vermeiden, sei geeignet, politisch motivierter Betätigung von Interessengruppen innerhalb von Dienstgebäuden auch im Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG Grenzen zu setzten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht