Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Umwandlung eine Bistros in einen Swingerclub

01.01.2012

Genemigungspflichtige Nutzungsänderung bei Umwandlung eines Bistros in einen Swingerclub

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat in einem Eilverfahren (28.01.2007, Az.: 3 S 2377/06) entschieden, dass die Umwandlung eine Bistros in einen Swingerclub unter Beibehaltung eines Teils des Schankraums zur Abhabe von Speisen und Getränken eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellte. Des Weiteren wurde klargestellten, dass ein Swingerclub als Einrichtung mit dem Zweck, den Besuchern gegen eine Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit gleich gesinnten Partnern oder Paaren zu bieten, städtebaulich als Vergnügungsstätte einzustufen sei.

Unter Anordnung des Sofortvollzugs per behördlicher Verfügung war dem Antragsteller, der seit 2005 auf einem gepachteten Grundstück einen Swingerclub betreibt, aufgegeben worden, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht erachtete die Duldungsverfügung in dem vom Antragsteller angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahren als rechtmäßig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsstellers blieb erfolglos.

Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die Nutzungsuntersagung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sei. Es sei von einer Baurechtswidrigkeit der Nutzung des verpachteten Grundstücks als Swingerclub auszugehen. Es komme entscheidend auf die städtebauliche Einordnung des Clubs an, um zu klären, ob diese Nutung rechtmäßig sei. Grundlage der Beurteilung sei die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes als Bistro im Jahr 2002. Es sei schon daher von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung auszugehen, da die Räumlichkeiten seither in der Raumaufteilung und ? nutzung verändert worden sind. Zudem spreche auch die jedenfalls teilweise Änderung des Nutungszwecks der Gesamteinrichtung von einer reinen Gaststätte in einem Swingerclub für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung.

Es ist jedenfalls dann von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen sei. Wenn es sich bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handele lägen diese Voraussetzungen vor. Dieser Anlagentyp unterliege sowohl im konkret gegebenen Gewerbegebiet als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung.

Bei dem vom Antragsteller betriebenen Swingerclub handele es sich um eine Vergnügungsstätte, so der Verwaltungsgerichtshof. Vergnügungsstätten seien gewerblichen Einrichtungen, die dem Amüsement, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung erotischer oder sexueller Interessen des Menschen dienten. Hierzu zählten auch Swinger- oder Pärchenclubs. Zweck dieser Einrichtungen sei es, ihren Besuchern gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten beziehungsweise zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stünden. Mit eben dieser Zielsetzung seien die Räume des Betreibers ausgestattet. Neben Räumen zur Kotaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen bestehen Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung sowie zur Durchführung der sexuellen Handlungen.