Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung ist möglich

01.01.2012

Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung ist möglich

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30.09.2006 (AZ.: III ZR 352/04) entschieden, dass je nach beschlossenem Planungsziel es unerheblich sein kann, ob die eine Veränderungssperre tragenden planerischen Erwägungen der Gemeinde durch Änderung eines bereits bestehenden Bebauungsplanes oder durch Erlass eines ?neuen? Bebauungsplanes zu verwirklichen sind. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Geltungsdauer einer gemeindlichen Veränderungssperre in eigener Kompetenz zu berechnen, ohne damit in eine der Gemeinde vorbehaltene Prüfungs- oder Verwerfungskompetenz einzugreifen.

Die Gemeinde beschloss aus Anlass eines Bauvorhabens im Jahr 1993, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern und zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre zu erlassen, die schließlich auf volle drei Jahre verlängert wird. Der Bauherr klagte gegen die Versagung der beantragten Baugenehmigung. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren stellte sich heraus, dass der Bebauungsplan, der mit der intendierten Neuregelung geändert werden sollte, seinerseits wegen eines Ausfertigungsfehlers nichtig war. Daraufhin beschloss die Gemeinde die Neuaufstellung eines entsprechenden Plans und eine erneute Veränderungssperre. Nach erfolgreichem Berufungsverfahren wird 1998 die Baugenehmigung schließlich erteilt. Der Bauherr verklagte nunmehr Bauamt und Gemeinde im Rahmen der Amtshaftung wegen des Verzögerungsschadens.

Sowohl Landgericht, also auch Oberlandesgericht haben der Klage teilweise stattgegeben. Mit der Begründung, dass bereits die ursprüngliche Veränderungssperre rechtswidrig gewesen sei, weil es an einem änderungsfähigen Plan gefehlt habe. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Laut Aufstellungsbeschluss war als Planungsziel lediglich vorgegeben, die vorhandene bauliche Struktur neu zu fassen und festzuschreiben. Dieses Ziel wäre bei bereits anfänglicher Nichtexistenz eines wirksamen Bebauungsplans ebenso durch einen vollständigen Neuerlass eines solchen zu erreichen gewesen. Darüber hinaus ist der Änderungsplan auch so eine selbstständige Satzung, deren Kernaussage auch ohne wirksamen Ursprungsplan ihren Sinn und ihre Bedeutung haben können. Fehlt ein wirksamer Ursprungsplan musste dies keineswegs die Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre zur Folge haben. Daher kann insoweit weder beim Bauamt noch bei der Gemeinde ein rechtswidriges Verhalten festgestellt werden. Der spätere Neuaufstellungsbeschluss und die erneute Veränderungssperre konnten allerdings nicht ohne Rechtsverstoß die Höchstlaufzeit der ersten Veränderungssperre von drei Jahren verlängern, so dass für die Zeit nach 1996 kein Grund mehr bestand, die Baugenehmigung weiter zu versagen. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird nunmehr das OLG die Schadensbeträge nach Teilzeiträumen auseinander zu rechnen haben.