Anspruch auf Einbau technischer Belüftungseinrichtungen bei Fluglärmbelastung

01.01.2012

Anspruch auf Einbau technischer Belüftungseinrichtungen bel Fluglärmbelastung

Wenn ein von Fluglärm Betroffener zum Schutz vor unzumutbarem Lärm die Fenster der Schlafräume schließen muss, hat er grundsätzlich einen kompensatorischen Anspruch auf Einbau technischer Belüftungseinrichtungen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.09.2006 (Az.: 4 C 4.05). Jedoch könne es zum Ausschluss solcher Maßnahmen kommen, wenn das Grundstück des Betroffenen durch Fluglärm oder andere Geräusche erheblich vorbelastet ist, so das Gericht.

Die Eigentümer mehrere Grundstücke in der Nachbarschaft eines Verkehrsflughafens wendeten sich gegen den von diesem ausgehenden Fluglärm. Sie forderten die Verschärfung der Nachtflugbeschränkungen sowie Schallschutzmaßnahmen, insbesondere Belüftungsmaßnahmen, die die Luftzirkulation in den Schlafräumen auch bei geschlossenen Fenstern sicherstellen. Mit der Begründung, die erstellte Lärmschutzkonzeption, bestehend aus Betriebsbeschränkungen und passiven Schallschutzmaßnahmen im Rahmen des Schallschutzprogramms, sie zum Schutz der Nachbarschaft ausreichend und wirksam lehnte die für die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung zuständige Behörde die Forderung ab. Zudem sei die Vorbelastung des seit den dreißiger Jahren bestehenden Flughafens zu beachten. Dem Flughafenunternehmer seien daher keine weiteren Schallschutzvorrichtungen aufzuerlegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die Eigentümer auch dann die Kostenübernahme für den Einbau von technischen Belüftungseinrichtungen in den Schlafräumen verlangen können, wenn die zumutbaren Lärmwerte schon durch Schließen der vorhandenen Fenster eingehalten werden können. Grundsätzlich gehöre auch die Möglichkeit, bei ausreichender Luftzufuhr, das heißt bei gekippten Fenster, störungsfrei zu schlafen zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse, die ein Planfeststellungsbeschluss für die Anlegung eines neuen oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Flughafens gewährleisten muss. Müssen zum Schutz vor unzumutbarem Lärm die Fenster der Schlafräume geschlossen werden, haben die Betroffenen daher grundsätzlich einen kompensatorischen Anspruch auf den Einbau technischer Belüftungseinrichtungen.

Dies gilt aber dann nicht, wenn die Belastung mit dem Fluglärm des vorhandenen Flughafens schutzmindernd zu berücksichtigen ist, weil sich lediglich der Rechtsstatus des Flughafens ändert, ohne dass Lärmbelastungen neu zugelassen werden. Im Falle einer bloßen Änderung des Status müssen die Anwohner den Fluglärm hinnehmen, der schon bisher genehmigt war.