Verfassungsbeschwerde eines Anbieters für Internetsportwetten gegen die Untersagung seiner Tätigkeit ist abgelehnt worden

01.01.2012

Verfassungseschwerde eines Anbieters für Internetsportwetten gegen die Untersagung seiner Tätigkeit ist abgelehnt worden

Die Verfassungsbeschwerde eines Anbieter von Internetsportwetten gegen die sofort vollziehbare Untersagung seiner Tätigkeit ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 18.12.2006 (Az.: 1 BvR 874/05) abgelehnt worden.

Die Beschwerdeführerin, ansässig in Thüringen, bietet Sportwetten unter Berufung auf eine vom Magistrat der Stadt Gera erteilten Erlaubnis nach dem DDR- Gewerbegesetz vom 06.03.1990 an. Im Oktober 2004 untersagte das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt der Beschwerdeführerin insbesondere Sportwetten mit festen Gewinnquoten auch über das Internet anzubieten bzw. entgegen zu nehmen. Der Antrag der auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Untersagung blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

Das OVG verkenne zwar bei der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes vorgenommenen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen verfassungsrechtlich gerechtfertigen Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch ein staatliches Sportwettmonopol stelle. Da diese bisher aber keinen schweren Nachteil aus der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung erlitten habe, sei eine Annahme der Verfassungsbeschwerde insoweit dennoch nicht angezeigt.

Soweit das Landesverwaltungsamt unter Berufung auf das Sportwetten-Urteil des BVerfG das Verbot gewerblicher Sportwetten und die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung weiter aufrechterhalte, verwies das BVerfG die Beschwerdeführerin auf ein erneutes Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 80 Abs. 7 VwGO.

Das BVerfG erachtete die Beschwerde aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität auch nicht für erfolgsversprechend, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechtes auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer Verkennung der Legalisierungswirkung der bei ihr vorliegenden Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz rügte. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, eine fachgerichtliche Klärung der nicht abschließend geklärten rechtlichen Wirkungen ihrer gewerberechtlichen Erlaubnis zum ?Abschluss von Sportwetten? nach DDR- Gewerbegesetz im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die offenen Fragen hinsichtlich der räumlichen Reichweite im Gebiet der neuen Bundesländer und der gegenständlichen Erstreckung der Erlaubnis auf das Internetwettgeschäft sind nach Ansicht der Verfassungsrichter vorrangig im Rahmen der von der Beschwerdeführerin erhobenen Anfechtungsklage zu entscheiden. Dies gelte auch hinsichtlich etwaiger Grundrechtsverletzungen, die aus der Versagung der Anerkennung einer Legalisierungswirkung der nach dem DDR-Gewerbegesetz erteilten Erlaubnis für das Land Sachsen-Anhalt herrühren könnten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht