Landwirt muss sich mit Biogasanlage nicht an die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet halten

01.01.2012

Landwirt muss sich mit Biogasanlage nicht an Immissionsrichtwerte für ein reines Wohgebiet halten

Im Urteil vom 31.11.2006 (Az.: 4 K 1129/06.NW) hat das Verwaltungsgericht Neustadt die behördliche Anordnung gegen einen Landwirt aufgehoben, der im Außenbereich neben Wochenendhäusern eine Biogasanlage betreibt. Von diesem könne nicht verlangt werden, die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet einzuhalten. Damit wurde der Klage des Betreibers stattgegeben.

Der Kläger ist Inhaber eines im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes, auf dem er rund 209 Großvieheinheiten Mastschweine hält. Die Tiere erzeugen jährlich etwa 3.000 m² Gülle. Westlich des Betriebes befindet sich ein mehrere Quadratkilometer großes, mit Wochenendhäusern bebautes Gebiet. Zum nächstgelegenen Haus beträgt die Entfernung etwas 200 Meter. Die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Biogasanlage wurde im August 2004 von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd erteilt. Nach Inbetriebnahme der Anlage wandten sich Bewohner des Wochenendhausgebiets mit Lärm- und Geruchsbeschwerden an die Behörde. Eine Schallpegelmessung ergab einen Beurteilungspegel von 42 db (A) mit maximalen Pegelspitzen zwischen 52 db (A) und 58 db(A). Dem Landwirt wurde daraufhin von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd aufgegeben, die Immissionsrichtwerte von tags 50 db(A) und nachts 35 db(A) für ein reines Wohngebiet einzuhalten. Die hiergegen gerichtete Klage des Landwirts hatte Erfolg.

Laut VG müsse der Landwirt die von der Behörde vorgegebenen Werte nicht einhalte. Da es sich bei den Wochenendhäusern nicht um ein Wochenendhausgebiet im Sinne der Baunutungsverordnung, sondern um eine bloße Streubebauung im Außenbereich handele. Grundstücke im Außenbereich seien grundsätzlich insoweit vorbelastet, als man dort bis zu einem gewissen Grad mit für die Landwirtschaft typischen Immissionen rechnen müsse. Der im Außenbereich Wohnende könne deshalb nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere, gemischt nutzbare Bereiche wie Dorf- oder Mischgebiete vorgeschrieben seien. Danach seien Richtwert von lediglich 60 db(A) tags und 45 db(A) nachts einzuhalten.