EU-Kommission veröffentlicht Auslegungsmitteilung zur öffentlichen Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte

01.01.2012

EU-Kommission veröffentlicht Auslegungsmitteilung zur öffentlichen Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte

Die Europäische Kommission hat Leitlinien für die faire Vergabe von Aufträgen mit geringem Auftragswert durch die öffentliche Hand veröffentlicht. Die Leitlinien der EU-Kommission, die in Form einer "Auslegungsmitteilung" vorliegen, enthalten Vorschläge, wie die öffentliche Hand im Einklang mit den Binnenmarktgrundsätzen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit handeln sollte. Zudem werden Beispiele für innovative Möglichkeiten der modernen, transparenten und kosteneffizienten Vergabe von Aufträgen genannt. Die Leitlinien gelten auch für bestimmte Dienstleistungen, die nicht vollständig unter die EU-Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen fallen. Wir zitieren aus der Pressemitteilung vom 24.07.2006:

"EU-Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy sagte: "Werden die Aufträge auf örtliche Bieter beschränkt, so bedeutet dies, dass den Unternehmen europaweit Geschäftsmöglichkeiten entgehen und der öffentlichen Hand nicht immer das beste Preis-Leistungsverhältnis zugute kommt. Letztlich zahlt der Steuerzahler drauf. Die Leitlinien, die wir heute veröffentlicht haben, werden dazu beitragen, dass die öffentliche Hand künftig Aufträge mit geringem Auftragswert auf faire und transparente Weise vergibt."

Die Aufträge mit geringerem Volumen machen den Großteil der öffentlichen Aufträge in der EU aus, in manchen Mitgliedstaaten sogar mehr als 90 Prozent.

Aufträge mit geringem Auftragswert bieten europäischen Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen und neu gegründeten Unternehmen, erhebliche Chancen. Der Wettbewerb um diese Aufträge hätte zur Folge, dass die öffentliche Hand aus einem breiteren Spektrum potenzieller Anbieter wählen und von Angeboten mit einem besseren Preis-Leistungsverhältnis profitieren könnte.

Die Vorschriften der Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen gelten für diese Aufträge nicht, da ihr Wert weniger als 211 000 Euro (Dienstleistungs- oder Lieferaufträge) bzw. weniger als 5 278 000 Euro (Bauaufträge) beträgt. Die Auslegungsmitteilung der Kommission enthält Leitlinien für die öffentlichen Auftraggeber, um ihnen Hilfestellung bei der Einhaltung der vom EuGH entwickelten Standards insbesondere in den folgenden Gebieten zu bieten."

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht