Vermittlung von privat veranstalteten Sportwetten kann verboten werden

01.01.2012

Vermittlung von privat veranstalteten Sportwetten kann verboten werden

Die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, kann weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) München auch für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Ende 2007 (Beschluss vom 11.05.2006; M 22 S 06.1473). Voraussetzung dafür ist aber, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Bekämpfung der Wettsucht und Begrenzung der Wettleidenschaft beachtet werden.

Der Antragsteller hatte bei der zuständigen Gemeinde die Vermittlung von Sportwetten angemeldet. Er gab an, als Betreiber des Wettbüros Sportwetten für einen Wettanbieter auf Malta zu vermitteln, dem eine maltesische Lizenz erteilt worden sei. Nachdem er auf die Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis hingewiesen worden war, untersagte das Landratsamt ihm die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten. Ferner ordnete das Landratsamt die Einstellung des Betriebs an und erklärte die getroffene Verfügung für sofort vollziehbar. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des VG waren die Anordnungen des Landratsamtes rechtmäßig und verstießen insbesondere nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht. Die Richter stützten ihren ausführlich begründeten Beschluss auf die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung und insbesondere auf die Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006.

Danach dürften das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Die Verwaltungsrichter führten aus, das gelte nach dem Urteil des BVerfG jedenfalls dann, wenn bereits in der bis Ende 2007 dauernden Übergangszeit damit begonnen werde, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten.

Nicht mehr aufrecht erhalten hatte das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 die einem früheren Kammerbeschluss zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten. Denn bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben verstoße § 284 StGB auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht. Ursprünglich war das BVerfG davon ausgegangen, dass die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht