Kein schutzwürdiges Vertrauen auf staatliche Wohnungsbauförderung

01.01.2012

Kein schutzwürdiges Vertrauen auf staatliche Wohnungsbauförderung

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 11.05.2006 (5 C 10.05) ist der Ausstieg des Landes Berlin aus der Förderung des sozialen Wohnungsbaus rechtmäßig. Die Förderbescheide des Landes enthielte keine rechtlich bindende Zusicherung, die einen Anspruch auf Weiterförderung begründen oder Grundlage eines rechtlich schutzwürdigen Vertrauens in eine Weiterförderung sein könnte.

Das beklagte Land Berlin förderte ab 1972 den sozialen (Miet-)Wohnungsbau durch die Vergabe so genannter Aufwendungshilfen an Investoren, die durch Eigenkapital und die Aufnahme von Krediten Sozialwohnungen erstellten, sie aber nur erheblich unter einer durch den Kapitaldienst bedingten Kostenmiete vermieten durften. Nach dem Auslaufen einer für 15 Jahre bewilligten Förderung gewährte das Land auf der Grundlage entsprechender Richtlinien regelmäßig eine Anschlussförderung, weil die Finanzierungs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Projekte regelmäßig auf einen 15 Jahre übersteigenden Zeitraum angelegt waren. Die Klägerin ist ein Wohnungsbau- und Wohnungsverwaltungsunternehmen, der im Jahr 1987 Fördermittel für ein Wohnungsbauprojekt im Rahmen des Wohnungsbauprogramms 1986 gewährt worden waren.

Zu Beginn des Jahres 2003 beschloss das Land wegen der angespannten Haushaltslage und unter Hinweis auf die Entspannung auf dem Wohnungsmarkt, für Projekte, bei denen - wie im Falle der Klägerin - die fünfzehnjährige Förderung am oder nach dem 31.12.2002 endete, keine Anschlussförderung mehr zu gewähren, und die Richtlinie über die Gewährung von Anschlussförderung für Objekte des Wohnungsbauprogrammjahres 1986 aufzuheben. Auf dieser Grundlage wurde der bereits im Jahr 2002 gestellte Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Anschlussförderung für weitere fünfzehn Jahre abgelehnt.

In einem Musterprozess hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und einen Anspruch des klagenden Wohnungsbauunternehmens auf Anschlussförderung verneint. Der Förderbescheid enthalte keine rechtlich bindende Zusicherung, die einen Anspruch begründen oder sonst Grundlage eines rechtlich schutzwürdigen Vertrauens in eine Weiterförderung hätte sein können. Ein Anspruch auf eine Anschlussförderung folge auch nicht unmittelbar aus ausdrücklichen Regelungen des Wohnungsbaurechts oder dem Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmungen. Der grundgesetzliche Schutz des Eigentums erstrecke sich auch nicht auf die Erwartung oder Chance, in den Genuss einer Anschlussförderung zu gelangen, oder auf die wirtschaftlichen Konsequenzen der Einstellung einer Subvention. Soweit fortwirkende wohnungsbaurechtliche Eigentumsbindungen, sich als unverhältnismäßig erweisen sollten, folge hieraus allenfalls ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, nicht aber ein Anspruch auf Anschlussförderung.

Gegenüber der Änderung der Verwaltungspraxis, stichtagsbezogen Anschlussförderung nicht neu zu bewilligen, könne sich die Klägerin auch nicht auf den Schutz des Vertrauens in ihre anderweitig rechtlich nicht gesicherte Erwartung berufen, es werde zu einer Anschlussförderung kommen. Das Vertrauen in den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer Subvention sei nicht schutzwürdig. Angesichts der mit der gewählten Förderkonstruktion objektiv verbundenen Risikoverteilung, die rechtlich das seinerzeit unwahrscheinliche Risiko des Ausbleibens einer Anschlussförderung den Investoren aufgebürdet habe, überwögen bei einer etwa vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen die vom Land mit der Einstellung der Anschlussförderung verfolgten öffentlichen Belange die Interessen auch wirtschaftlich stark betroffener Investoren am Fortbestand der ihnen günstigen Subventionspraxis.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht