Architekt muss Loyalitätspflichten beachten

01.01.2012

Architekt muss Loyalitätspflichten beachten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 08.12.2005 (VII ZR 132/05) ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 10.05.2005 (8 U 238/04) bestätigt, wonach einen Architekten neben einer etwaiger Verschwiegenheitsverpflichtung auch eine Verpflichtung zur Loyalität trifft.

Das OLG hatte in seinem Urteil ausgeführt, soweit nicht vertraglich etwas anderes bestimmt sei, ergebe sich für den Architekten als vertragliche Nebenpflicht neben einer etwaigen Verschwiegenheitsverpflichtung die Verpflichtung zur Loyalität und damit zur Unterlassung von geschäfts- und rufschädigenden Äußerungen, welche Rechtsgüter des Auftraggebers beeinträchtigen könnten. Eine Verletzung dieser Pflicht könne - allerdings erst nach einer erfolglosen Abmahnung - ein Recht für den Bauherrn zur außerordentlichen Kündigung begründen.

In einem Zeitungsartikel hatte sich ein Architekt negativ über seinen Bauherrn geäußert. Der Bauherr erklärt daraufhin gegenüber dem Architekten die Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund; wobei er sich unter anderem auf eine Verletzung der Loyalitätspflicht des Architekten berief. Der Architekt klagte sodann restliches Honorar ein, der Bauherr erhob Widerklage auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars.

Das OLG sah zwar in den erfolgten Äußerungen des Architekten keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, wohl aber eine Verletzung der Loyalitätspflicht. Die Rücksichtnahmepflicht als Teil der allgemeinen (Leistungs-) Nebenpflicht gegenüber dem Bauherrn umfasse auch eine Verpflichtung zur Loyalität. Der Vertragspartner habe daher alles zu unterlassen, was als Geschäfts- und Rufschädigung Rechtsgüter des Auftraggebers, auch den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, beeinträchtigen könne. Unzulässig sei in jedem Fall die Behauptung unwahrer Tatsachen.

Im Gerichtsverfahren wurde festgestellt, dass die Mitteilungen aus dem Zeitungsartikel grundsätzlich nicht als unwahr bezeichnet werden konnten. Das OLG führte aber weiter aus, dass auch wahre Tatsachenbehauptungen dann unzulässig sein könnten, wenn diese geschützte Rechtsgüter des Betroffenen verletzen, etwa weil sie ehrenrührig seien und die Behauptung nicht durch das Vorliegen berechtigter Interessen gerechtfertigt sei. Entsprechendes gelte auch für ehrverletzende Meinungsäußerungen. Zwar könne der Architekt sich insoweit grundsätzlich auf das ihm zustehende Recht zur freien Meinungsäußerung berufen. Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen sei aber dann auf Seiten des Bauherrn zu berücksichtigen, dass es sich der Sache nach um der Vertraulichkeitssphäre zugehörige Geschäftsinterna des Bauherrn handle, die nur bei Vorliegen triftiger Gründe in der Öffentlichkeit behandelt werden dürften. Solche triftigen Gründe seien auf Seiten des Architekten nicht zu erkennen; dieser habe nämlich Angaben gegenüber der Presse durchaus insgesamt verweigern können.

Das Gericht führt darüber hinaus aus, dass "selbst wenn dem Architekten ein Verstoß gegen die ihm obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme vorgeworfen werden könne" dies nicht ohne weiteres die sofortige außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Eine außerordentliche Kündigung im Hinblick auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten setze nämlich jedenfalls dann eine Abmahnung voraus, wenn es sich nicht um einen besonders gravierenden Pflichtenverstoß handele. Vorliegend sei entsprechend eine Abmahnung nicht entbehrlich gewesen. Es sei nichts von einem besonders gravierenden Verstoß auszugehen. Die Tatsachen, die der Architekt der Presse mitgeteilt habe, seien dem recherchierenden Journalisten nämlich schon im den wesentlichen Grundzügen bekannt gewesen.