Erhöhung des wöchentlichen Pflichtunterrichts kann zur Kürzung des Altersteilzeitentgelts von Lehrern führen

01.01.2012

Erhöhung des wöchentlichen Pflichtunterrichts kann zur Kürzung des Altersteilzeitentgelts von Lehrern führen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteilen vom 11.04.2006 (9 AZR 369/05 u. a.) entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen in rechtmäßiger Weise vor dem Hintergrund der Erhöhung des wöchentlichen Pflichtunterrichts von Lehrern von 38,5 auf 41 Stunden die Vergütung von in Altersteilzeit beschäftigten Lehrern für die restliche Laufzeit der Arbeitsphase und der entsprechenden Zeit der Freistellung gekürzt hat. Es wies damit die Klagen von mehreren Lehrern auf Zahlung der unverminderten Altersteilzeitvergütung ab.

Im Zuge einer allgemeinen Erhöhung der Arbeitszeit für Beamte von 38,5 auf 41 Wochenstunden wurde die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte für alle Schulformen mit Wirkung zum 1. Februar 2004 um eine Wochenstunde erhöht. Den am Stichtag noch aktiven Lehrkräften in Altersteilzeit (Teilzeitmodell oder Arbeitsphase im Blockmodell) zahlt das Land seitdem ein entsprechend geringeres Entgelt. Für die Freistellungsphase hat es angekündigt, spiegelbildlich zur Dauer der bis 1. Februar 2004 zurückgelegten Arbeitsphase das Entgelt wie bisher ungekürzt zu berechnen und lediglich den so genannten Mindestnettobetrag nach dem geänderten Pflichtstundenmaß verhältnismäßig zu mindern.

Das BAG hat in letzter Instanz die Klagen mehrerer Lehrerinnen und Lehrer aller Schulformen insoweit abgewiesen, als es um die Kürzung als solche ging. Allerdings ist das Gericht der Auffassung des beklagten Landes zur Bemessung des Mindestnettobetrags nicht gefolgt. Das Gericht stellte mit Blick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTzG fest, dass dann, wenn sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten richtet, die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl für die gesamte Dauer der Altersteilzeit maßgebend ist. Wird also die Arbeitszeit der Vollbeschäftigten während der Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhöht, so erhöht sich die mit den Arbeitnehmern in Altersteilzeit vereinbarte Wochenstundenzahl nicht. Bemisst sich aber das dem Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zu zahlende Arbeitsentgelt nach dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zu der eines Vollbeschäftigten, verringert sich wegen des geänderten Berechnungsfaktors die Höhe seines Entgelts. Im öffentlichen Dienst gelte eine solche Berechnungsvorschrift, die auch während der Altersteilzeit anzuwenden sei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht