Planfeststellungsbeschluss für das Projekt "Stuttgart 21" (Umbau des Hauptbahnhofs Stuttgart) ist rechtmäßig

01.01.2012

Planfeststellungsbeschluss für das Projekt "Stuttgart 21" (Umbau des Hauptbahnhofs Stuttgart) ist rechtmäßig

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat mit Urteilen vom 29. und 30.03.2006 sowie 06.04.2006 (5 S 848/05, 5 S 847/05 und 5 S 596/05) entschieden, dass das Projekt «Stuttgart 21», mit dem der Stuttgarter Hauptbahnhof von einem Kopfbahnhof in einen tiefer gelegten Durchgangsbahnhof umgestaltet werden soll, rechtmäßig ist. Das Projekt «Stuttgart 21» ist Teil der Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart und gehört zu der insgesamt rund 175 Kilometer langen Aus- und Neubaustrecke Stuttgart-Ulm-Augsburg. Neben der Umgestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofes umfasst das Vorhaben die Talquerung der Innenstadt mit dem Hauptbahnhof.

Der VGH betrachtet die in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss genannten Ziele als legitim. Dies gelte vor allem für die gewünschte Bereitstellung einer leistungsfähigen Schieneninfrastruktur und die Verknüpfung mit dem Landesflughafen, die Anbindung der sog. Filderregion und der Neuen Messe. Zulässig sei auch das mit dem Projekt angestrebte weitere Ziel, städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten auf etwa 100 Hektar Fläche im Stuttgarter Talkessel zu schaffen. Diese Fläche würde nach Entfernung der Gleisanlagen frei. Einen «planerischen Missgriff», wie ihn die Kläger moniert hatten, schloss der VGH aus. Es sei nachgewiesen, dass der geplante achtgleisige Durchgangsbahnhof nicht nur den bis zum Jahr 2015 prognostizierten Verkehr bewältigen könne, sondern auch Leistungsreserven für den Fall einer zukünftigen Verkehrszunahme vorhalte. Dass der Planfeststellungsbeschluss im Tiefbahnhof Dieselverkehr im Regelbetrieb ausschließe, lasse die planerische Rechtfertigung nicht entfallen. Auch zur Realisierung eines vollkommenen Integralen Taktfahrplans (ITF) sei die Bahn gesetzlich nicht verpflichtet.

Die nicht abschließend beantwortete Frage der Finanzierung des Projekts «Stuttgart 21» stehe der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegen, betonte der VGH. Die Planung sei objektiv realisierungsfähig, die Finanzierung nicht ausgeschlossen. Die Rahmenvereinbarung vom November 1995 zwischen der Deutschen Bahn als Vorhabenträgerin, der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, der Landeshauptstadt Stuttgart und dem Verband Region Stuttgart lasse die grundsätzliche Bereitschaft erkennen, die erforderlichen Mittel aufzubringen. Die von den Klägern vorgeschlagene alternative Planung «K 21» musste sich dem Eisenbahn- Bundesamt nach Ansicht der Richter nicht als vorzugswürdige Alternative aufdrängen. Zwar werde «K 21» grundsätzlich den verkehrlichen Zielen einer Modernisierung des Eisenbahnknotens Stuttgart gerecht. Allerdings geschehe dies nur mit Abstrichen bei der Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion. Zudem trage «K 21» auch nur in geringem Umfang zur Schaffung neuer städtebaulicher Entwicklungsflächen bei. Schließlich sei das klägerische Planungskonzept auch nicht tauglicher als «Stuttgart 21» für eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans. Infolge des verengten Zu- und Ablaufs der Züge im Knoten Stuttgart käme es nach Ansicht des Gerichts bei Verwirklichung von «K 21» zu teilweise unattraktiven Wartezeiten.

Zwar verursache «Stuttgart 21» deutlich umfassendere und tiefer reichende Eingriffe in das Privateigentum, in denkmalgeschützte Gebäude und Anlagen, in das Grundwasser, in Natur und Landschaft als dies bei «K 21» der Fall sei. Dennoch habe sich die Vorhabenträgerin wegen der verkehrlichen Vorzüge und wegen der neuen städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe der Stuttgarter City für «Stuttgart 21» entscheiden dürfen.