Gebührenregelung der Stadt Dülmen für die Nutzung einer Nachbarschaftstonne ist rechtswidrig

01.01.2012

Gebührenregelung der Stadt Dülmen für die Nutzung einer Nachbarschaftstonne ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat mit Urteil vom 17.03.2006 (7 K 2791/04) entschieden, dass die Gebührenregelung der Stadt Dülmen für die Nutzung eines 90-Liter- Restmüllgefäßes als Nachbarschaftstonne rechtswidrig ist. Das Gericht hat insbesondere beanstandet, dass den Grundstücksbesitzern als Gefäß mit dem geringsten Volumen nur eine 90-Liter-Tonne zur Verfügung steht.

Geklagt hatte ein Dülmener Bürger, der mit seinem Nachbarn eine Restmülltonne gemeinsam nutzte und die Gebührenfestsetzung für die Nutzung der 90-Liter-Tonne im Jahr 2004 als rechtswidrig ansah.

Das VG Münster gab der Klage statt. Die Abfallentsorgungssatzung und die Gebührensatzung der Stadt Dülmen seien rechtswidrig. Sie seien mit dem nordrhein-westfälischen Landesabfallgesetz nicht zu vereinbaren. Danach müssten Anreize zur Vermeidung von Abfällen geschaffen werden. Den Grundstücksbesitzern in Dülmen stehe als Gefäß mit dem geringsten Volumen eine 90-Liter-Tonne zur Verfügung, die 14-tägig geleert werde. Insbesondere für Ein-, Zwei- und Dreipersonenhaushalte fehle damit jeder Anreiz, weniger Abfall zu produzieren. Denn mit Blick auf die vorzuhaltende Mindestgröße der Abfalltonnen lohne es sich nicht, Abfall zu vermeiden.

Auch seien bestimmte Vorschriften der Abfallentsorgungs- und der Gebührensatzung nicht mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes vereinbar. So werde für das gleiche Gefäß bei gleichem Abfuhrrhythmus eine unterschiedliche Gebühr erhoben: Für das 90-Liter-Gefäß würden 196,68 Euro und für das 90-Liter-Gefäß als Nachbarschaftstonne zweimal 157,32 Euro, also 314,64 Euro berechnet, obwohl der Leistungsumfang in beiden Fällen identisch sei. Dem könne die Stadt Dülmen auch nicht entgegenhalten, für den Kläger würden schließlich gleichermaßen die sonstigen Entsorgungseinrichtungen (Papier- und Biotonne, Sperr- und Grünmüllabfuhren etc.) vorgehalten. Der Kostenaufwand für die Restmüllentsorgung und -verwertung mache mehr als die Hälfte des Aufwandes für die Entsorgung des übrigen Abfalls aus. Deshalb habe der Kläger auch für die übrigen Leistungen eine relativ höhere Gebühr zu entrichten als die übrigen Nutzer.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht