Planaufstellung beinhaltet keinen Anspruch auf Planbefolgung

01.01.2012

Planaufstellung beinhaltet keinen Anspruch auf Planbefolgung

Mit der Begründung, eine Planfeststellung beinhalte keinen Anspruch auf Planbefolgung, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 08.03.06 (9 A 29.05) eine Klage abgewiesen, mit der das Land Berlin von der Deutschen Bahn die Errichtung eines Vordaches und einer Bahnhofsuhr auf dem Vorplatz des Bahnhofs Berlin-Spandau verlangt hatte.

Die Bahn hat den neuen Fern- und SBahnhof Berlin-Spandau auf der Grundlage eines 1996 erteilten Planfeststellungsbeschlusses Ende 1998 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Dabei wurde aus finanziellen Gründen auf das ursprünglich auf dem nördlichen Vorplatz vorgesehene Bahnhofsvordach sowie auf eine Bahnhofsuhr verzichtet. In seiner Klage gegen diese Einsparmaßnahme, die 2005 vom Eisenbahn-Bundesamt mit einer Änderungsgenehmigung zugelassen worden war, machte das Land Berlin geltend, die Bahn könne sich nicht einseitig von gemeinsam erarbeiteten planerischen Vorstellungen lossagen.

Ziel der ursprünglichen Planung sei eine großzügige bauliche Gestaltung des repräsentativen Bahnhofsbereichs gewesen, argumentierte das Land Berlin. Ohne das Vordach wirke das Bahnhofsviertel zwischen der Altstadt und dem Einkaufszentrum Spandau-Arkaden unfertig und verletze das Gebot, ein ansprechendes Stadtbild zu erhalten und zu fördern. Der Zugang zum dortigen Endhaltepunkt der Linie U 7 (U-Bahnhof Rathaus Spandau) sei außerdem seinerzeit um 90 Grad gedreht und auf den Eingang zum neuen Fernbahnhof ausgerichtet worden, um eine optimale Umsteigesituation zu schaffen. Die angestrebte komfortable Wegeführung könne aber nur ein überdachter Übergang gewährleisten, der die Fahrgäste bei Wind und Regen schütze. Ebenso sei die Bahnhofsuhr für die Attraktivität des Vorplatzes unverzichtbar, weil sie neben der Anzeigetafel die wichtigste Informationsquelle der Fahrgäste sei.

Dies sah das BVerwG anders: Wenn die ursprüngliche Planfeststellung ein zum Bahnhof gehöriges Vordach und eine Bahnhofsuhr vorgesehen habe, verschaffe dies dem Land Berlin noch keinen Anspruch auf Planbefolgung. Der ohne Vordach und Bahnhofsuhr fertig gestellte Bahnhof beeinträchtige den Kläger auch nicht in seiner Planungshoheit oder sonstigen Belangen, die dem verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden zugeordnet werden könnten.