Windenergieanlagen sind in bedeutenden Vogelzuggebieten unzulässig

01.01.2012

Windenergieanlagen sind in bedeutenden Vogelzuggebieten unzulässig

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat mit Urteil vom 02.02.2006 (1 A 11312/04) entschieden, dass Windenergieanlagen nicht in einem stark frequentierten Vogelflugkorridor errichtet werden dürfen. Die Klägerin beabsichtigte die Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 Metern in der Nähe des Habichtskopfs im Landkreis Bad Kreuznach. Die Erteilung der beantragten Baugenehmigung lehnte die Bauaufsichtsbehörde ab. Die hiergegen erhobene Klage wiesen das Verwaltungsgericht und nun auch das Oberverwaltungsgericht ab. Der Errichtung der Windenergieanlagen stünden Belange des Naturschutzes entgegen, argumentierte das Oberverwaltungsgericht. Denn das betroffene Gebiet werde im Frühjahr und Herbst übermäßig stark von Zugvögeln durchflogen. Zwar könne nicht jeder einfache Vogelzug die Errichtung von Windenergieanlagen verhindern. Vielmehr sei dazu ein Vogelzuggeschehen überdurchschnittlichen Umfangs erforderlich.

Ansonsten wären in Rheinland-Pfalz, das größtenteils breitflächig von Vogelzügen überquert werde, Windenergieanlagen fast überall unzulässig, was der gesetzlich angeordneten Privilegierung solcher Anlagen im Außenbereich entgegenstehen würde. Nach Einholung von Fachgutachten sei festzustellen, dass im konkreten Fall der Bereich, in dem die Klägerin die beiden Windenergieanlagen errichten wolle, als bedeutender Vogelflugkorridor anzusehen ist. Beeinträchtigungen einer Vielzahl von Vogelarten durch die Anlagen seien deshalb nicht ausgeschlossen. Die Erteilung einer Baugenehmigung scheide damit aus, der Schutz der Vögel gehe in diesen Fällen den Rechten der Klägerin vor.