Zwang zum Anschluss an Fernwärmenetz ist zulässig

01.01.2012

Zwang zum Anschluss an Fernwärmenetz ist zulässig

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25.01.2006 (8 C 13/05) ist eine kommunale Satzung, die einen Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Fernwärmeversorgung anordnet, aus Gründen des Klimaschutzes mit Bundes- und Europarecht vereinbar.

In dem vom BVerwG entschiedenen Fall betrieb die beklagte Kommune seit mehreren Jahrzehnten in Teilen ihres Stadtgebietes eine öffentliche Fernwärmeversorgung, für die sie durch eine entsprechende Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet hatte. Zweck der Satzung sollte der Schutz der Luft und des Klimas als natürliche Lebensgrundlagen sein. Hierzu sollte die Fernwärmeversorgung mittels Kraft-Wärme-Kopplung einen Beitrag leisten. Durch einen möglichst hohen Versorgungsgrad sollen klimaschädliche Kohlendioxid-Emissionen im Vergleich zu einer Wärmeversorgung mit Einzelfeuerungsanlagen verringert werden.

Das Grundstück der Klägerin war seit Jahren an diese öffentliche Fernwärmeversorgung der beklagten Gemeinde angeschlossen. 1997 beantragte die Klägerin die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, weil sie das auf dem Grundstück errichtete Bürogebäude mit einer kostengünstigeren Einzelbefeuerungsanlage beheizen wollte. Diesen Antrag lehnte die beklagte Gemeinde ab.

Die Klage vor dem VG blieb ebenso erfolglos wie die gegen dessen Urteil eingelegte Berufung. Das OVG Schleswig hat in Auslegung des Landesrechts, an die das BVerwG gebunden ist, festgestellt, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 17 Abs. 2 der Gemeindeordnung S-H für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs auch dann angenommen werden könne, wenn die Fernwärmeversorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe.

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin wies das BVerwG unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung zurück. Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) stehe der Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Er schließe es nicht aus, dass der Landesgesetzgeber in Erfüllung seiner ihm obliegenden Verpflichtung, auf die Verwirklichung der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG hinzuwirken, den Kommunen zusätzliche Befugnisse übertrage, die den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sichern sollen. Der hier angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere obliege es der Entscheidung des Gesetzgebers, ob die Fernwärmeversorgung mit Kraft-Wärme-Kopplung ein zum Klimaschutz geeignetes Mittel ist. Auch europäische Wettbewerbsregeln stünden der Anordnung eines kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs aus Gründen des Klimaschutzes nicht entgegen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht