Kein gesetzlicher Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschlag

01.01.2012

Kein gesetzlicher Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschlag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 11.01.2006 (5 AZR 97/05) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der an Sonn- und Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zu seiner üblichen Arbeitsvergütung hat. Damit wies das BAG die Klage eines Tankwartes ab, der an einer Autobahntankstelle im Schichtdienst beschäftigt war und die Zahlung von Zuschlägen für seine an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit verlangte.

Das BAG stützt sein Urteil vor allem darauf, dass sich ein gesetzlicher Zuschlag zur Arbeitsvergütung an Sonn- und Feiertagen nicht aus § 11 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ergebe. Soweit dort auch auf § 6 Abs. 5 ArbZG verwiesen wird, handelt es sich nach Ansicht des BAG um eine Rechtsgrundverweisung. Das habe zur Folge, dass ein Arbeitnehmer einen Zuschlag nur verlangen könne, wenn er an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leiste. Allerdings sei, so das Gericht, für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.


Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht