Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen konkret darlegen

15.02.2022

Wenn sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich verzögert, hat der Auftraggeber die erforderlichen Aufwendungen des Auftragnehmers zusätzlich zu vergüten. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Auftragnehmer den konkret entstandenen Mehraufwand in nachvollziehbarer Weise darlegt.

Sachverhalt

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Urt. v. 06.10.2021, Az. 14 U 39/21) hatte kürzlich über die Klage eines Auftragnehmers zu entscheiden, der mit der Sanierung einer Bundeswehrkaserne beauftragt worden war. Vereinbart war, dass im Fall einer Bauzeitverlängerung, die über sechs Monate hinausgeht und nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, ein Anspruch auf Vergütung des erforderlichen Mehraufwands besteht. Tatsächlich konnte das Bauvorhaben nicht in der vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden. Daher meldete der Auftragnehmer den daraus entstehenden Mehraufwand an. Der Auftraggeber kündigte daraufhin an, den Mehraufwand entsprechend den vereinbarten Stundensätzen zu vergüten, sofern ihm der Mehraufwand konkret darlegt und erläutert werde. Nachdem der Auftragnehmer trotz mehrfacher Aufforderung lediglich auf seine fiktive Kostenberechnung verwies, kündigte ihm der Auftraggeber fristlos. Der Auftragnehmer klagte daher auf Zahlung des entstandenen Mehraufwands.

Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung grundsätzlich zu erstatten

Aus § 6 Abs. 6 VOB/B bzw. § 642 BGB ergibt sich, dass der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens hat, wenn er die Bauzeitverzögerung nicht zu vertreten hat. Um den Schaden geltend machen zu können, muss der Auftragnehmer jedoch die Pflichtverletzung des Auftraggebers sowie die sich daraus ergebenden Behinderungen der eigenen Leistung darlegen. Es ist demnach genau vorzutragen, welche vorgesehenen Bauarbeiten nicht oder nicht in der vorgegebenen Zeit durchgeführt werden konnten und wie sich die Verzögerungen konkret auf der Baustelle ausgewirkt haben. Im Wesentlichen ist daher der Zeitaufwand durch das verlängerte Bauvorhaben der ursprünglichen Planung konkret gegenüberzustellen.

Fiktive Kosten sind keine tatsächlichen Kosten

Diesen Anforderungen ist der Auftragnehmer hier nicht gerecht geworden. Es fehlte an einer konkreten Darlegung, welche Bauarbeiten nicht durchgeführt werden konnten und wie sich diese Verzögerung ausgewirkt hat. Der Auftragnehmer stellte beispielweise dar, welche Mitarbeiter zu welchem Zeitpunkt eingesetzt werden sollten, jedoch kalkulierte er die darauf gestützte Stundenzahl lediglich anhand von Durchschnittswerten. Diese Durchschnittswerte ergeben jedoch nur einen fiktiven Wert, der mit den konkreten Kosten nicht gleichzusetzen ist.

Entscheidung des Gerichts

Nachdem der Auftragnehmer die Mehraufwendungen fiktiv berechnet, bzw. die Verzögerungskosten lediglich geschätzt hatte, konnte der Senat nicht feststellen, ob tatsächlich konkrete Mehraufwendungen entstanden waren. Der Auftragnehmer hatte mithin keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Mehrkosten aufgrund der Bauzeitverlängerung.

Praxistipp

Viele Vertragsmuster enthalten wie vorliegend eine Klausel zur Honoraranpassung im Fall einer Bauzeitverlängerung. Oftmals sind die darin gestellten Anforderungen sehr hoch, sodass die darauf gestützten Klagen der Auftragnehmer wie hier keinen Erfolg haben. In jedem Fall sollte daher vor der Vergütung des Mehraufwands gründlich geprüft werden, ob die Mehrkosten ausreichend konkret dargelegt wurden.